Erwägungen (4 Absätze)
E. 26 August 2009 und vom 1. Juni 2010; Ergänzung der Eröffnungsverfügung vom
23. September 2009; Anschuldigungsverfügung vom 26. Februar 2010; Ergänzung der Anschuldigungsverfügung vom 1. Juni 2010; Schlussverfügung vom 14. Juli 2010) und aufgrund des Überweisungs- und Zulassungsbeschlusses vom 12. August 2010 fällte das Bezirksgericht C___________ am 23. Dezember 2010 im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2010 nachstehendes Urteil, welches es den Parteien gleichentags als Judicatum und am 31. Januar 2011 in begründeter Form eröffnete:
1. Z___________ wird infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der versuchten und vollendeten Nötigung (Art. 181 StGB), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG), des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) freigesprochen.
2. Z___________ wird vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB freigesprochen.
3. Für Z___________ wird im Sinne von Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet mit anfänglichem Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB.
4. Die Anordnung der Massnahme erfolgt auf unbestimmte Dauer. Das Massnahmenvollzugsgericht hat zu gegebener Zeit im Sinne von Art. 62d Abs. 1 StGB zu prüfen, ob und wann Z___________ aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist.
5. Die bestehende Sicherheitshaft bzw. der begonnene vorzeitige Massnahmenvollzug bleibt bis zum ordentlichen Massnahmenvollzug aufrechterhalten.
6. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien (Haschisch- und Hanfpfeife, Digitalwaagen, Häcksler, Hanfsieb und -mühlen etc.) sowie das beschlagnahmte Klappmesser werden eingezogen und vernichtet.
7. Die beschlagnahmten Waffen Pietro Beretta, 9 mm Parabellum, 92 FS, Nr. L29595Z, und Beretta 98 FS INOX, 9 mm Para, Nr. BER453262, samt Zubehör (Waffenkoffer, Pistolenetui mit Schraubenzieher und Reinigungsset) und die beschlagnahmte Munition werden eingezogen und zugunsten der Staatskasse verwertet.
8. Die Gerichtskosten von Fr. 57'000.-- werden dem Staat Wallis auferlegt.
9. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt B___________ eine Entschädigung als Offizialanwalt des Beschuldigten von Fr. 20'000.--.
B. Gegen das am 1. Februar 2011 ausgehändigte Urteil legte Z___________ am
7. Februar 2011 persönlich und am 23. Februar 2011 durch seinen Offizialanwalt Berufung mit den nachstehenden Rechtsbegehren ein:
- 3 -
1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts C___________ vom 23. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Ziffern 1, 3-7 des Urteils des Bezirksgerichts C___________ vom 23. Dezember 2010 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen
a) vom Vorwurf der Nötigung, der schweren Drohung sowie vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte • angeblich begangen zum Nachteil von D___________ am 19. August 2009, • angeblich begangen zum Nachteil von E___________ am 18. August 2009, • angeblich begangen zum Nachteil von F___________ am 18. August 2009, • angeblich begangen zum Nachteil von Y___________ am 18. August 2009, • angeblich begangen zum Nachteil von G___________ am 30. April 2009, • angeblich begangen zum Nachteil von H___________ Mitte April 2009, • angeblich begangen zum Nachteil von I___________ in den Jahren 2007 und 2008,
b) wegen versuchter Nötigung und Drohung • angeblich begangen gegen Beamte zum Nachteil von X___________ begangen am
18. August 2009, • angeblich begangen zum Nachteil von J___________, begangen am 24. August 2009,
c) der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen durch Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand am 10. März 2010,
d) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Übertretung), angeblich begangen durch Rückübertragung eine Pistole ohne schriftlichen Vertrag,
e) der Winderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) angeblich begangen durch Eigenkonsum einer unbestimmten Menge Marihuana vom 21. Dezember 2007 bis Oktober 2009 und vom Dezember 2009 bis 10. März 2010.
3. Es sei dem Berufungskläger eine Entschädigung pro ungerechtfertigten Tag in Haft in Höhe von CHF 100.00 pro Tag auszurichten.
4. Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz sowie vor Rechtsmittelinstanz sind dem Kanton aufzuerlegen.
5. Dem Berufungskläger sei eine Entschädigung für entstandene Verteidigungskosten vor erster Instanz von CHF 36'693.65 auszurichten.
6. Dem Berufungskläger seien die entstandenen Verteidigungskosten vor Rechtsmittelinstanz zu ersetzen.
7. Es sei ein neues forensisch-psychiatrisches Obergutachten zu erstellen.
8. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren der unterzeichnende Anwalt weiterhin als Offizialanwalt beizuordnen.
Am
E. 28 Februar 2011 begründete er schliesslich lediglich vereinzelt, weshalb die Beweiswürdigung bzw. die rechtliche Qualifikation des Bezirksgerichts fehlerhaft sei.
b) Für die Sachverhaltsfeststellungen zu den einzelnen Vorfällen ergibt dies das Folgende: aa) Betreffend den Vorfall mit dem Faxschreiben an I___________ vom 29. November 2007, mit welchem Z___________ im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung Bescheid darüber verlangt hatte, wen er für den Verlust von mehr als Fr. 500'000.-- umbringen solle, und welches der strafrechtlichen Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB zugrunde lag (vgl. angefochtenes Urteil E. 4a), äussert Z___________ im Berufungsverfahren keine nähere Kritik. Vielmehr bestätigt er zum einen die von I___________ im Anschluss an den Vorfall begehrte Friedensbürgschaft (Berufung 3, S. 956) und damit im Ergebnis, dass dieser die Verwirklichung des angedrohten Übels ernsthaft für möglich hielt, und er räumt auch die „Faxdrohung“ selbst nochmals ein (Berufung 3, S. 957). Die Berufung ist daher nicht gehörig begründet; in jedem Fall wären die zutreffenden Feststellungen des Bezirksgerichts auch aufgrund der Ausführungen in den Berufungen zu bestätigen. Es ist demnach festzuhalten, dass Z___________ gegenüber I___________ den Tatbestand von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. bb) Hinsichtlich des Telefonats Mitte April 2009 von Z___________ mit H___________, in welchem Z___________ sagte, sie sollten schauen, dass "das mit der Wohnung klappe" und sie aufforderte, zuzuhören, woraufhin er zweimal ein Klickgeräusch machte, welches H___________ so verstand, als wolle sich Z___________ erschiessen, liegt überhaupt keine Begründung des Berufungsklägers vor. Seine Ausführungen in der Berufungserklärung vom 28. Februar 2011 (Berufung 3, S. 956) beziehen auf die Vorfälle während der daran anschliessenden Sitzung vom
E. 30 April 2009. Dem Kantonsgericht ist es mithin mangels einer gehörigen Begründung verwehrt, das vorinstanzliche Urteil (vgl. angefochtenes Urteil E. 4a) in diesem Punkt zu überprüfen und es ist festzuhalten, dass Z___________ gegenüber H___________ den Tatbestand von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. cc) Bezüglich der telefonischen Aufforderung am Nachmittag des 18. August 2009 von Z___________ an F___________, bis am darauf folgenden Freitag Geld zu überweisen, ansonsten er mit einem Messer bewaffnet nach Sitten kommen werde und dessen Drohung, seinen Kindern etwas anzutun, äusserte sich der Berufungskläger einzig mit dem Hinweis „die Anschuldigungen [seien] nicht haltbar“ (S. 955). Dies reicht als rechtsgenügliche Begründung der Berufung wiederum nicht aus, weshalb eine Überprüfung des Urteils (vgl. angefochtenes Urteil E. 4a) in diesem Punkt unterbleiben
- 12 - muss. Zudem erscheinen die Feststellungen des Bezirksgerichts zutreffend und die Drohung an F___________, diesem und dessen Kindern etwas anzutun, scheint durchaus geeignet, diesen gefügig zu machen. Folglich ist festzuhalten, dass der Berufungskläger auch gegenüber F___________ den Tatbestand von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. dd) Dasselbe gilt in Bezug auf den Tatvorwurf der Drohung gegenüber X___________, da der Berufungskläger weder gegen die Sachverhaltsfeststellung noch die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens etwas vorbringt und es somit erneut an der notwendigen Begründung der Berufung fehlt. Diesbezüglich gilt es daher festzuhalten, dass Z___________ tatbestandsmässig im Sinne von Art. 180 StGB gehandelt hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 4b). ee) Hinsichtlich des Vorfalls am 18. August 2009 an welchem der Angeklagte telefonisch Y___________, die Leiterin des Sekretariats der Polizei C___________, kontaktiert und dieser sagte, dass er ihr HIV-Fotos geschickt habe und er anschliessend das Gespräch mit den Worten "jetzt bist du voll am Arsch" beendet hat, bestreitet Z___________ sinngemäss die Drohung, wenn er vorbringt, „HIV Fotos [seien] keine Bedrohung“ (Berufung 3, S. 955). Dem Bezirksgericht ist indessen zuzustimmen, dass die von Angst gekennzeichnete Reaktion der Geschädigten angesichts der Gefährlichkeit des HI-Viruses und der damit einhergehenden Bedrohung von Leib und Leben, aber auch aufgrund der Art und Weise des vom Beschuldigten höhnisch und bedrohlich geführten Gesprächs sehr wohl objektiv nachvollziehbar und von Z___________ auch beabsichtigt war (vgl. angefochtenes Urteil E. 4b), weshalb die Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend zu qualifizieren sind und festzuhalten ist, dass der Berufungskläger auch gegenüber Y___________ tatbestandsmässig im Sinne von Art. 180 StGB gehandelt hat. ff) Zum Vorfall am 24. August 2009 und zur gestützt hierauf angenommenen versuchten Nötigung von J___________ schliesslich äussert sich der Berufungskläger im Berufungsverfahren wiederum nicht, womit auf seine Berufung diesbezüglich erneut nicht einzutreten und festzuhalten ist, dass Z___________ den Tatbestand von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB erfüllt hat.
c) Eine Überprüfung der erstinstanzlichen Urteilssprüche beinhaltet im Allgemeinen auch die Nachprüfung der rechtlichen Ausführungen des Bezirksgerichts im Rahmen der festgestellten Schuldunfähigkeit, da der strafrechtliche Vorwurf im Sinne des Schuldspruchs nebst dem tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhalten auch an die Vorwerfbarkeit der Tat im Sinne der Strafbegründungsschuld knüpft (zum strafrechtlichen Deliktsaufbau vgl. statt vieler Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., Bern 2011, §8 N. 1 ff. mit Hinweisen). Das Bezirksgericht stellte in E. 6a seines Urteils auf die beiden Gutachten von Dr. med. O___________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, ab (S. 206 ff., 540 ff.), der sich in der Zweitexpertise mangels Einsichtsfähigkeit für eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich der
- 13 - Drohungshandlungen und seines Handelns am 26. August 2009 aussprach (S. 564 f., 567). Für das Kantonsgericht besteht keine Veranlassung, an diesen Feststellungen zu zweifeln. Dr. O___________ erstellte beide Gutachten nach jeweils persönlicher Untersuchung, klärte Z___________ insbesondere über die Freiwilligkeit der Teilnahme auf (S. 214, 550) und beachtete somit die Verfassungsanforderungen an die Durchführung der Begutachtung (BGE 127 I 54; Bommer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N. 28 ff. zu Art. 20 StGB mit Hinweisen). Die Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr. O___________ sind schlüssig und nachvollziehbar und die Begutachtung erscheint in fachlicher Hinsicht umfassend. Im Sinne der sogenannten Strafbegründungsschuld wird ein Täter für die Unrechtsverwirklichung dann verantwortlich gemacht, wenn er zum Tatzeitpunkt in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 StGB). Dr. O___________ kam im Zuge seiner Begutachtung zum Schluss, der Angeklagte leide an einer schizophrenen Psychose mit paranoid- halluzinatorischer Symptomatik im Sinne einer schwerwiegenden psychischen Störung, die mit einer aufgehobenen Fähigkeit zur Realitätskontrolle einhergehe (S. 561 ff., insb. 564, 567). Er stellte ferner einen engen Bezug zwischen den Krankheitssymptomen, insbesondere dem Verfolgungswahn, und den verschiedenen Drohungen fest und sah auch seine Reaktion auf den Erhalt des Briefes vom Vormundschaftsamt in seiner Krankheit begründet (S. 564). Er hielt fest, dass Z___________ „Drohgebärden gegenüber der Behörde C___________ […] durch Wahnsymptome und halluzinatorische Erlebnisweisen determiniert“ und dabei die Steuerungskräfte des Angeklagten aufgehoben gewesen seien (S. 564). Der Sachverständige schlussfolgerte, dass sich Z___________ letztlich in einer Notwehrsituation gesehen habe, in welcher ihm die Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen verschlossen gewesen sei. Er hielt fest, dass Z___________ „bezüglich der Drohungen gegenüber Briger Behörden und der Ereignisse am 26.08.2009 aus psychiatrischer Sicht als nicht schuldfähig anzusehen [sei]. Er [sei] unter dem direkten Einfluss von Krankheitssymptomen [gestanden], die seine Wahrnehmung und Bewertung der Realität massiv [verzerrt] und seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben [hätten]“ (S. 565). Darüber hinaus führte der Sachverständige auch den Waffenerwerb auf die psychotische Störung zurück und er sah auch den fortgesetzten Substanzkonsum in enger Beziehung zur Grunderkrankung, weshalb er auch diesbezüglich für Schuldunfähigkeit plädierte (S. 567). Folglich bestimmte Dr. O___________ mittels der psychiatrisch-normativen oder psychologisch-normativen Methode in einem ersten Schritt mittels psychiatrischem Befund den psychischen Defektzustand, um in einem zweiten Schritt dessen Wirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu beschreiben (vgl. zum Ganzen Bommer/Dittmann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N. 14, 27 zu Art. 19 StGB mit Hinweisen). Die folgenschweren Auswirkungen schizophrener Psychosen auf die Schuldfähigkeit ist unbestritten (vgl. hierzu statt aller Bommer/Dittmann, a.a.O., N. 30,
E. 32 mit Hinweisen). Ferner stellte der Sachverständige bei seiner Beurteilung auf die der Krankheit, d.h. der schizophrenen Psychose mit paranoid-halluzinatorischer
- 14 - Symptomatik, zugrundeliegende Symptomatik ab und erläuterte konzis die hieraus folgende Aufhebung der Einsichtsfähigkeit im Hinblick auf die infrage stehenden Taten. Der Angeklagte bzw. sein Verteidiger hielten in den Berufungen vom 7. Februar sowie vom 23. Februar 2011 zwar fest, im erstellen Gutachten seien schwerwiegende Widersprüche festzustellen, sie unterliessen es jedoch, diese Aussage zu erläutern. Soweit Z___________ in der Berufungserklärung vom 28. Februar 2011 angab, im Gegensatz zu Dr. O___________ hätten alle übrigen Gutachter keine Nachweise einer Fremd- oder Selbstgefährdung gefunden, äusserte er sich nicht zur Beurteilung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit (zur zeitlichen Relativität der Schuldfähigkeit vgl. BGE 117 IV 292 E. 2a; Bommer/Dittmann, a.a.O., N. 42 zu Art. 19 StGB, je mit Hinweisen). Ebenso wenig liegen hierzu Beurteilungen anderer Ärzte vor. Daher hält es das Kantonsgericht als erstellt, dass Z___________ bezüglich seiner Drohungshandlungen und seines Verhaltens am 24. und 26. August 2009 schuldunfähig war. Mangelt es einer Tatbegehung am Erfordernis der Schuldhaftigkeit, ist dem Angeklagten die Tat nicht vorwerfbar und er ist freizusprechen (Bommer, a.a.O., N. 75 zu Vor Art. 19 StGB; Bommer/Dittmann, a.a.O., N. 44 zu Art. 19 StGB, je mit Hinweisen). Daher wären die Urteilssprüche des Bezirksgerichts insofern zu bestätigen, als es den Angeklagten vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der vollendeten Nötigung (Art. 181 StGB) freisprach, selbst wenn eine reformatio in peius möglich wäre (vgl. E. 2a in fine und E. 3d).
d) Zusammenfassend sind die Urteilssprüche des Bezirksgerichts, soweit sie vorliegend überhaupt überprüft werden können, vollumfänglich zu bestätigen. Z___________ ist daher vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB freizusprechen und er ist hinsichtlich der übrigen Vorwürfe, nämlich der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Art. 22. Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der versuchten (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB) und vollendeten Nötigung (Art. 181 StGB) sowie der Widerhandlungen gegen das WG (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG), des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und des SVG (Art. 91 Abs. 2 SVG), mangels Schuldfähigkeit freizusprechen (Art. 19 Abs. 1 StGB).
5. In der Berufung vom 28. Februar 2011 beantragte der Angeklagte, er sei „per sofort zu entlassen“ (S. 952) und an der Berufungsverhandlung präzisierte er in den Anträgen 8 und 9, die mit Entscheid des Kantonsgerichts angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus dem Massnahmevollzug zu entlassen.
a) Die Berufung als ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dient der Überprüfung aller Mängel der Untersuchung, der Verhandlung und des Urteils erster Instanz (Art. 177 StPO/VS). Als Anfechtungsobjekte definiert Art. 176 Ziff. 1 StPO/VS im Bereich des Erwachsenenstrafrechts Einstellungsverfügungen sowie erstinstanzliche Urteile des Bezirksrichters oder des Kreisgerichts, nicht aber solche der Strafkammer des
- 15 - Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 14 Ziff. 3 und Art. 167 Ziff. 1 StPO/VS. Auf die Berufung ist folglich nicht einzutreten, soweit der Angeklagte das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil des Kantonsgerichts P3 10 101 vom
8. Juni 2010, in welchem dieses den vorzeitigen Antritt des Massnahmevollzugs anordnete, anficht. Demgegenüber führt die Berufung zu einer umfassenden Nachprüfung des Verfahrens und des Erkenntnisses erster Instanz (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 99 N. 2). Daher wird das Urteil des Bezirksgerichts im Berufungsverfahren vollumfänglich auf seine Richtigkeit geprüft, was nicht nur die Voraussetzungen der strafrechtlichen Sanktion, sondern auch die angeordnete Sanktion, nämlich die in E. 6b des angefochtenen Urteils ausgesprochene stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, umfasst. Mithin kann auf die Berufungsbegehren 8 und 9 nur in dem Umfang eingetreten werden, als die Überprüfung der Anordnung der stationären Massnahme durch das Bezirksgericht infrage steht. Zu prüfen ist dementsprechend, ob das Bezirksgericht mit Recht die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sowie für die Behandlung des Angeklagten in einer geschlossenen Einrichtung oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB bejahte (Art. 59 Abs. 3 StGB). Diese Voraussetzungen müssen aufgrund von Art. 190 Ziff. 1 lit. a und Art. 191 Ziff. 2 StPO/VS im Zeitpunkt des Berufungsurteils gegeben sein.
b) Die therapeutischen Massnahmen, welche zusammen mit der Verwahrung die sichernden Massnahmen bilden, gliedern sich bei psychisch schwer gestörten Tätern in stationäre (Art. 59 StGB) sowie in ambulante Massnahmen (Art. 63 StGB) auf (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 8. A., Zürich 2007, S. 148 f.). Bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ist ferner zwischen einer Massnahme in einer psychiatrischen Einrichtung oder Massnahmevollzugseinrichtung nach Art. 59 Abs. 2 und einer solchen in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu unterscheiden. Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips bestimmt Art. 56a Abs. 1 StGB in allgemeiner Weise, dass, falls mehrere Massnahmen in gleicher Weise zum angestrebten Erfolg führen, diejenige anzuordnen ist, welche den Täter am wenigsten beschwert (vgl. Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 166). Die im laufenden Berufungsverfahren zu überprüfende Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hängt von verschiedenen in Art. 56 und 59 StGB statuierten Erfordernissen ab. Nebst der notwendigen Anlasstat in Form eines Verbrechens oder Vergehens kann das Gericht eine stationäre therapeutische Behandlung nur anordnen, wenn eine schwere psychische Störung beim Täter vorliegt und die Anlasstat mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht (Art. 59 lit. a StGB). Sodann muss zu erwarten sein, durch die stationäre Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Weitere Voraussetzungen liegen in der Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 56 Abs. 2, Art. 56a StGB), der zentrales Gewicht zukommt (Wiprächtiger, Welche qualitativen Verbesserungen hat die Revision
- 16 - bei den Sanktionen und beim Vollzug gebracht? Der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in der Praxis – eine Zwischenbilanz, AJP 2009, S. 1511; Heer, Basler Kommentar, N. 34 zu Art. 56 StGB mit Hinweisen) sowie im Bestehen einer geeigneten Einrichtung (Art. 56 Abs. 5, Art. 59 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat sich bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). aa) Aufgrund der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Begehung verschiedener Vergehen (vgl. Art. 285 Ziff. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 181 StGB, Art. 91 Abs. 2 SVG jeweils i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) durch Z___________, liegt eine Anlasstat im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB zweifellos vor (vgl. hierzu Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., N. 2 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Anlasstaten teilweise im Versuchsstadium stecken geblieben sind (Heer, Basler Kommentar, N. 43 zu Art. 59 StGB). bb) Der Gerichtsgutachter Dr. O___________ kam nach ausführlicher zweimaliger Begutachtung zum Schluss, der Angeklagte leide an einer schizophrenen Psychose mit paranoid-halluzinatorischer Symptomatik (ICD-10: F20.03) mit der Tendenz zur Chronifizierung im Sinne einer schwerwiegenden psychischen Störung, die mit einer aufgehobenen Fähigkeit zur Realitätskontrolle einhergehe (S. 231, 561 ff., insb. 564, 567). Er beschrieb damit in seiner psychiatrischen Diagnose einen psychopathologischen Zustand von einer gewissen Ausprägung bzw. eine relativ schwerwiegende Art und Form einer geistigen Erkrankung im medizinischen Sinne (vgl. hierzu Bundesgerichtsurteil 6B_590/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 3 mit Hinweisen; Heer, Basler Kommentar, N. 21 ff. zu Art. 59 StGB mit Hinweisen) und mithin eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Der Gerichtsgutachter sah ferner den Zusammenhang zwischen der beschriebenen psychischen Störung und den Straftaten als erstellt, indem er etwa festhielt, dass Z___________ „Drohgebärden gegenüber der Behörde C___________ […] durch Wahnsymptome und halluzinatorische Erlebnisweisen determiniert“ gewesen seien (S. 564) und dieser in der Gesamtschau während der Tat „unter dem direkten Einfluss von Krankheitssymptomen [gestanden habe], die seine Wahrnehmung und Bewertung der Realität massiv [verzerrt] und seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben“ hätten (S. 565, 567, 849 ff.). Dr. O___________ sah die Symptomatik als weiter fortbestehend (S. 565, 568, 846), beschrieb den Angeklagten als anfällig, bei ausbleibender Behandlung aufgrund der Krankheitssymptome zu ähnlichen Mitteln zu greifen, um sich gegen vermeintliche Intrigen der Behörden zur Wehr zu setzen und er rechnete nicht nur mit erneuten Drohungen des Angeklagten, sondern auch mit Aggressions- und Gewalthandlungen (S. 565 f., 628), insbesondere Gewaltdelikten gegen vermeintliche Verfolger (S. 567). Diese Darlegungen des Experten zur psychischen Störung, zum Zusammenhang zwischen dieser und den Anlasstaten sowie zur Gefahr weiterer Taten erscheinen dem Gericht als widerspruchsfrei und schlüssig, weshalb es darauf abstellt. Der Gutachter begründete, der Angeklagte als männliche, schizophrene Person sei Teil einer Tätergruppe, welche im Vergleich zu anderen Tätern ein massiv höheres Risiko der
- 17 - Begehung von Gewaltdelikten im Allgemeinen (Faktor 4) und von Tötungsdelikten im Besonderen (Faktor 10) aufweise. Zudem erkannte er bei Z___________ verschiedene Risikomerkmale für Gewaltstraftaten schizophrener Patienten wie den Substanzkonsum, Complianceprobleme oder die bestehende Wahnsymptomatik von Verfolgung und Beeinträchtigung (S. 566). Diese Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar und der beschriebene Zusammenhang zwischen Krankheit und Deliquenz findet Halt in der Literatur (vgl. statt vieler Heer, Basler Kommentar, N. 40 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen). Soweit der Angeklagte bzw. sein Verteidiger in den Berufungen vom 7. sowie vom 23. Februar 2011 festhielten, im erstellen Gutachten seien schwerwiegende Widersprüche festzustellen, unterliessen sie es, auch nur ansatzweise aufzuzeigen, worin die Widersprüche liegen sollen. Der Gerichtsgutachter erläutert insbesondere plausibel und transparent, weshalb er bei der zweiten Begutachtung zu teilweisen anderen Ergebnissen als bei der ersten Begutachtung kam (S. 562 ff., 846 f.). Die zum Teil davon abweichende Meinung des vormals behandelnden Psychiaters, Dr. med. P___________ (S. 853 ff.), vermag das Gerichtsgutachten nicht zu entkräften. Zwar hat dieser mehr Zeit für seinen Patienten aufgewendet; diese Nähe gefährdet indessen die Objektivität und Unvoreingenommenheit, weshalb Gerichtsgutachten grundsätzlich gerade nicht von den behandelnden Ärzten zu erstatten sind. Wenn der Angeklagte in seiner Berufungserklärung vom 28. Februar 2011 skizzierte, im Gegensatz zu Dr. O___________ hätten alle übrigen Ärzte bzw. Gutachter keine Nachweise einer Fremd- oder Selbstgefährdung gefunden (S. 964, 966), ist ihm entgegenzuhalten, dass auch Dr. med. Q___________, welcher den Angeklagten als zuständiger Psychiater ab Januar 2011 in der Strafanstalt Bellechasse betreut hatte, in seinem Verlaufsbericht vom 26./27. Juni 2011 nebst Mental- und Verhaltensstörungen durch chronischen Gebrauch von Cannabinoiden unter anderem den Verdacht auf eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und anxiös-dependenten Anteilen äusserte (S. 1046) und bei Z___________ während der laufenden Behandlung eine geringe bis mittelgross-relative Gefahr für die Öffentlichkeit erkannte (S. 1041). Weiter beschrieb Dr. med. R___________ vom Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern am 18. September/16. November 2011 in seinen Therapieverlaufsbericht zum Aufenthalt in den Strafanstalten Thorberg, obwohl augenblicklich keine akuten psychotischen Symptome und Anzeichen für Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder Wahn zu beobachten wären, Verhaltensweisen, welche die Feststellungen von Dr. O___________ untermauern, etwa dass sich der Angeklagte auch während der stationären Massnahme im Thorberg ungerecht behandelt sehe, gedanklich immer wieder eine Einengung auf das Thema seiner ungerechtfertigten Inhaftierung stattgefunden habe und Z___________ Misstrauen und überwertige Ideen betreffend des Einflusses der IV-Stellen und der Beweggründe des Gerichts sowie phasenweise auch Misstrauen gegenüber dem Behandlungsteam und Mitpatienten zeige (S. 1060 – 1062), womit auch der aktuelle Therapeut die vom Gutachter festgestellte und für die Tat ausschlaggebende Verhaltensweise beobachtet. Bereits früher erachtete Dr. med. S___________, Psychiater und Psychotherapeut FMH, die Diagnosestellung einer paranoid hallizunatorischen Schizophrenie als gerechtfertigt. Er beobachtete ferner starke Verleugnungs- und Dissimulationstendenzen bei Z___________, „auch gegenüber anamnestisch klar bekannten psychotischen Phasen“, weshalb er die von
- 18 - Dr. O___________ postulierte Fremdgefährlichkeit nicht entkräften konnte (Gutachten vom 18. Mai 2010, S. 526). Zusammenfassend sind die gutachterlichen Ausführungen zur psychischen Störung, zu deren Zusammenhang zu den Anlasstaten sowie zur generellen Gefahr weiterer Taten konzis und für das Gericht nachvollziehbar und sie werden insbesondere von den im Berufungsverfahren eingeholten Verlaufsberichten von Dr. Q___________ und Dr. R___________ grösstenteils untermauert. Mit Dr. O___________ äussert sich ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit DGPPN-Zertifizierung Forensische Psychiatrie als gerichtlich bestellter Gutachter, dessen Unabhängigkeit der Angeklagte aufgrund der Akten zu Recht nicht infrage stellt, umfassend zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zu Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. Das Gutachten erfüllt daher die Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB und berücksichtigt alle notwendigen Gesichtspunkte. Da das Gesetz in Art. 56 Abs. 3 StGB die sachverständige Begutachtung verlangt, ist das Kantonsgericht bei dieser Beweislage an die fachlichen Feststellungen des Experten gebunden und dürfte nur dann von den Folgerungen des Experten abweichen, wenn wirklich gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (BGE 101 IV 129 E. 3a; Heer, Basler Kommentar, N. 74 zu Art. 56 StGB; Stratenwerth, AT II, § 9 N. 30, je mit Hinweisen). Solche sind im Bereich der Massnahmevoraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB keine ersichtlich. Die Anlasstaten als eigentliche Notwehrhandlungen gegenüber den Behörden erscheinen daher als direkte Folge der Krankheitssymptome, die unbehandelt fortbestehen und mithin weitere Taten als wahrscheinlich erscheinen lassen (zum Konnex zwischen Zusammenhang der Tat mit der psychischen Störung und der Wiederholungsgefahr vgl. Stratenwerth, AT II, § 9 N. 13). cc) Dr. O___________ ging in seinem Gutachten sodann davon aus, dass eine Behandlung erfolgsversprechend ist. Er äusserte insbesondere die Ansicht, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine medikamentöse Behandlung langfristig Erfolge zeigen werde (S. 567 f.). Der Angeklagte zeige keine kognitiven Störungen und das zwischenzeitliche Nachlassen der Symptomatik im Oktober 2009 indiziere eine therapeutische Ansprechbarkeit (S. 568). Auch diese Beobachtungen über die Behandelbarkeit des Täters decken sich weitgehend mit den Befunden in den Verlaufsberichten von Dr. Q___________ und Dr. R___________. Ersterer äusserte sich dahin gehend, dass sich der Angeklagte nach anfänglicher Weigerung motiviert für die Therapie gezeigt und an allen ihm angebotenen Therapie-Möglichkeiten (Psychotherapie, Pharmakotherapie, Coaching etc.) teilgenommen habe (S. 1040). Z___________ habe sich bereit gezeigt, „regelmässige psychiatrische/psychologische/psychotherapeutische Begleitung zu haben“ und seinen Cannabis-Konsum zu überdenken (S. 1041). Ähnlich gab Dr. R___________ im September 2011 an, man habe eine tragfähige therapeutische Beziehung in ersten Ansätzen aufbauen können. Z___________ habe sich nach einer Eingewöhnungsphase mit einer Therapie einverstanden erklärt, sei ruhig und kooperativ und motiviert (S. 1060, 1070). Er sei bereit, sich im Rahmen der
- 19 - störungsspezifischen Arbeit in der Einzeltherapie auf eine genaue Analyse der Vorgeschichte hinsichtlich psychotischer Symptome und Drogenkonsum einzulassen (S. 1060). Auch für die deliktspezifische Arbeit sei ein Vollzugsplan erarbeitet worden (S. 1061). Mithin beschreiben beide Therapeuten nach anfänglichem Misstrauen die Behandelbarkeit und damit auch die Erfolgsaussichten der Behandlung. Bei der aktuellen Aktenlage hat das Kantonsgericht keinen Grund, nicht davon auszugehen, durch die bereits laufende Behandlung könnten der Zweck von Art. 59 StGB, die Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung des Täters (BGE 127 IV 154 E. 3d; 124 IV 246 E. 3b: zu aArt. 43 StGB), nicht erreicht bzw. könnte die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 134 IV 315 E. 3.4.1) verringert werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Angeklagte den Massnahmevollzug in den Strafanstalten Thorberg während der Berufungsverhandlung als unbefriedigend beschrieb (S. 1074). Zumal Dr. R___________ von einem Therapieabbruch Mitte Oktober 2011, wie ihn Z___________ schilderte (S. 1074 f.), keinen Akt gab und das Verhalten Z___________ im Therapiealltag vielmehr noch Mitte November 2011 lobend hervorhob (S. 1070) und somit vom grundsätzlichen Einverständnis zur Therapie, an welches ohnehin keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Bundesgerichtsurteile 6B_252/2010 vom 22. Juni 2010 E. 2.4 sowie 6B_52/2010 vom 22. März 2010 E. 3.3, je mit Hinweisen), nach wie vor auszugehen ist. dd) Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne verlangt, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen muss (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 6S.408/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3 mit Hinweisen). Sie kann dazu führen, dass selbst eine geeignete und notwendige Massnahme unverhältnismässig ist, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt (Bundesgerichtsurteil 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 4.2). Bei der Prüfung dieser letztgenannten Verhältnismässigkeit sind die Grösse der Gefahr, welcher die Massnahme begegnen soll, und das Behandlungsbedürfnis des Betroffenen gegen die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen abzuwägen (Stratenwerth, AT II, § 8 N. 14; Heer, Basler Kommentar, N. 36 zu Art. 56 StGB), wobei das Schutzbedürfnis der Gesellschaft ein Ausmass an Freiheitsbeschränkung rechtfertigen kann, welches über das schuldangemessene Ausmass hinaus geht. Die stationäre Massnahme ist vorliegend zweifellos geeignet, um den psychischen Störungen des Berufungsklägers zu begegnen. Sie ist aus Sicht des Gerichtsgutachters auch erforderlich. Denn der Gerichtsexperte sah eine effektive Behandlung der schizophrenen Erkrankung als unumgänglich an, da die an sich offenstehende Möglichkeit über „eine Vormundschaft innerhalb einer allgemeinpsychiatrischen Klinik“ am erheblichen Widerstand Z___________
- 20 - gescheitert sei. Nach den bisherigen Erfahrungen erscheint ihm lediglich eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB geeignet, um weitere Straftaten zu verhindern. Nach Einleitung der medikamentösen Behandlung komme es nämlich entscheidend auf intensive psychoedukative und sozial reintegrative Behandlungsschritte an, die in einer psychiatrischen Klinik geleistet werden müssten (S. 566, 568). Gemäss seiner Aussage vor Bezirksgericht konnte der Experte die Bereitschaft des Angeklagten, an einer erforderlichen Behandlung aktiv und kontinuierlich mitzuwirken, bei der zweiten Begutachtung nicht erkennen. Dies, die grosse Angst Z___________ vor Nebenwirkungen der Medikamente sowie die Unfähigkeit auf den Konsum psychotroper Substanzen zu verzichten, liessen ihn einer ambulanten Behandlung kritisch gegenüberstehen (S. 848). Der Angeklagte selbst erklärte sich an der Berufungsverhandlung zwar bereit, ambulante Hilfe anzunehmen und sich zur Drogenabstinenz zu verpflichten. Gegen einen stabilen Willen zur ambulanten Therapie und für die Schlussfolgerungen des Experten sprechen hingegen die Gründe, die Z___________ an der Berufungsverhandlung für den Abbruch der ersten ambulanten Therapie nannte: So gab er an, er habe die ambulante Therapie abgebrochen, weil diese nicht der Problemlösung gedient habe und der Behandlungsort zu weit von seinem Wohnort entfernt gewesen sei (S. 1075). Damit demonstrierte er, es nicht geschafft zu haben, eine stabile therapeutische Beziehung aufzubauen und er unterstrich die Ansicht des Gerichtsexperten, welcher den Angeklagten nicht in der Lage sah, Weisungen und Behandlungsauflagen nachzukommen (S. 568). Ebenso gegen eine ambulante Therapie sprechen Z___________ Vorbehalte gegen die nunmehr laufende Behandlung im Thorberg, welche er wiederum als nutzlos qualifizierte (S. 1074 f.) sowie die Tatsache, dass er auch die Behandlung in der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie Waldau verweigerte (S. 491). Letztlich fehlt es an einem persönlichen Umfeld, welches Z___________ im Verlauf einer ambulanten Therapie stützen könnte, da zum einen eine Rückkehr ins Wallis an Z___________ Widerstand scheitern dürfte (vgl. Z___________, S. 1075) und es überdies fraglich ist, ob Z___________ Mutter eine ausreichende stützende Funktion übernehmen könnte. Und zum anderen fehlen auch andernorts die Beziehungen, welche Z___________ die notwendige Hilfestellung bieten könnten. Weiter verneint der Gerichtsexperte in concreto die an sich offenstehende Möglichkeit einer effektiven Behandlung der schizophrenen Erkrankung über „eine Vormundschaft innerhalb einer allgemeinpsychiatrischen Klinik“, da diese bereits am erheblichen Widerstand Z___________ gescheitert sei (S. 566, 568). In der Tat belegt die in E. 3a/ii beschriebene Reaktion des Angeklagten auf die Einladung zur Vormundschaftssitzung, dass dies kein gangbarer Weg ist. Überdies wäre ohnehin zweifelhaft, ob das Gericht befugt wäre, von einer strafrechtlichen Massnahme deswegen abzusehen, weil es eine andere, im Gesetz nicht vorgesehene Massnahme, z.B. eine vormundschaftliche oder administrative, für geeigneter oder zweckmässiger hält (dagegen BGE 92 IV 77 E. 3; näher Stratenwerth, AT II, § 8 N. 38 f. mit Hinweisen). Mithin fallen mildere, ambulante Massnahmen ausser Betracht und erweist sich die stationäre Massnahme als erforderlich.
- 21 - Für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne der stationären Massnahme spricht letztlich das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit angesichts der vom Gutachter schlüssig beschriebenen Gefahr. Z___________ Drohungen richteten sich gegen Leib und Leben der Geschädigten bzw. der Kinder von F___________ und seine versuchte Nötigung am 24. August 2011 erfolgte unter Einbezug einer Waffe. Zudem stellte er sich der Polizei bei deren Intervention am 26. August 2009 mit geladener, wenn auch gesicherter Waffe entgegen (Verzeigungsbericht, S. 22 f., 30 ff.). Dies und der Umstand, dass der Angeklagte sich bereits früher mehrere Waffen (auch) zum Eigenschutz besorgt hat, spricht wie die fachkundige Einschätzung des Gerichtsgutachters für drohende, schwere Straftaten und begründet das Bedürfnis eines wirksamen Schutzes der Bevölkerung. Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen. Entsprechend kann eine stationäre Massnahme bei Gefährdung von Leib und Leben schon dann notwendig sein, wenn die Gefahr nicht besonders gross ist (BGE 127 IV 1 E. 2a; 118 IV 108 E. 2a; Stratenwerth, AT II, § 8 N. 15, 19, je mit Hinweisen). Daneben lassen der Umstand, dass der Gerichtsgutachter bei Ausbleiben einer adäquaten Behandlung langfristig eine Suizidgefahr erkannte (S. 568), und die Tatsache, dass die stationäre Massnahme, die in der Behandlung der psychischen Erkrankung, insbesondere der quälenden und ängstigenden Wahnsymptomatik liegt (O___________, S. 629), auch den wohlverstandenen Interessen des Angeklagten dient, den Eingriff in die Freiheitsrechte des Angeklagten weniger schwer erscheinen (Stratenwerth, AT II, § 8 N. 22, 27). Angesichts dieser Überlegungen liegen die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Massnahme in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB) zum Zeitpunkt des Berufungsurteils vor.
c) Vorliegend verfügte das Bezirksgericht indessen „im Sinne von Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet mit anfänglichem Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB“ (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 3). Mithin bleibt zu prüfen, ob sich auch der ungleich stärkere Eingriff in die persönliche Freiheit des Angeklagten, welcher mit einer stationären Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung einhergeht, rechtfertigen lässt. Der Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung ist dann anzuordnen, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht. Nach dem ursprünglichen Konzept des revidierten Allgemeinen Teils des StGB diente Art. 59 Abs. 3 StGB lediglich dazu, behandelbare Täter unterzubringen, die aufgrund des im Vergleich zum alten Recht engeren Anwendungsbereiches nicht mehr unter die Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB fielen (Heer, Die therapeutischen Massnahmen im Schatten der Verwahrung – einige kritische Überlegungen zu Tendenzen im Massnahmerecht, in: Niggli et. al. [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 109 [Heer, FS Riklin]). Im Zuge der Nachbesserungsarbeiten zum verabschiedeten Reformpaket wurde die
- 22 - sogenannte kleine Verwahrung in der heute bestehenden Form vom Parlament eingeführt bzw. die Anwendbarkeit von Art. 59 Abs. 3 StGB ausgedehnt. Dabei lassen sich in den Gesetzesmaterialien jedoch keinerlei Anhaltspunkte finden, dass der Gesetzgeber von seinem ursprünglichen Konzept zum Massnahmerecht abrücken wollte (Brägger, Die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zum Straf- und Massnahmevollzug: Das Neue scheint nicht gut, und das Gute ist nicht wirklich neu!, ZStrR 2008, S. 409 Fn. 70 mit Hinweisen; Heer, FS Riklin, S. 109), weshalb die Entstehungsgeschichte erhellt, dass es sich bei Art. 59 Abs. 3 StGB nicht um eine blosse Vollzugsvorschrift, sondern um eine besondere Art einer therapeutischen Massnahme handelt (näher Heer, FS Riklin, S. 109, 114; Heer, Basler Kommentar, N. 102 zu Art. 59 StGB). Der Gerichtsgutachter sah bei ausbleibender Behandlung zwar die Gefahr weiterer Straftaten. Dr. O___________ folgerte indessen hieraus – anders als das Bezirksgericht – einzig das Erfordernis einer stationären Behandlung „gemäss Art. 59 StGB“ (S. 566, 568, 629), erkannte aber keineswegs die Notwendigkeit, Z___________ in einer geschlossenen Einrichtung zu therapieren. Vielmehr sprach er sich dafür aus, dass die Behandlung in einer psychiatrischen Klinik geleistet werden müsse (S. 568, 629), womit er gleichzeitig für eine Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB und gegen eine solche im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB optierte. So fehlt es nach Ansicht des Gerichtsgutachters sowohl an der Gefahr, dass Z___________ flieht, und er erkannte bei diesem ebenso wenig eine qualifizierte Wiederholungsgefahr. Für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB ist jedoch eine solche qualifizierte Gefahr zu fordern, mit welcher in einer therapeutischen Institution schlechthin nicht umgegangen werden kann, da die Wiederholungsgefahr bereits eine Voraussetzung zur Anordnung einer stationären Massnahme ist, die in einer psychiatrischen Einrichtung vollzogen wird (Heer, FS Riklin, S. 113 f.; Heer, Basler Kommentar, N. 104 zu Art. 59 StGB). Ebenso wenig beschrieben Dr. Q___________, welcher die Grösse der Gefahr in seinem Therapieverlaufsbericht als „gering bis mittelgross-relativ“ einschätzte und mithin die im Gutachten beschriebene Gefahr noch relativierte (S. 1041), noch Dr. R___________ eine Gefahr, die eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt rechtfertigen würde. Letzterer stellte vielmehr – einen stabilen Behandlungsverlauf vorausgesetzt – die baldige Möglichkeit eines Übertritts in das Massnahmezentrum St. Johannsen in Aussicht (S. 1063). Gemäss Dr. O___________ liegt die Gefahr, welche von Z___________ ausgeht, insbesondere in der Wahnsymptomatik begründet, welche indessen weder von Dr. Q___________ noch von Dr. R___________ beobachtet werden konnte (S. 1044, 1062). Gestützt darauf bzw. auf die „relativ stabile psychische Situation“ hielt es Dr. R___________ auch für vertretbar, dass bei Z___________ momentan auf die neuroleptische Medikation verzichtet wird (S. 1062), was die im Gutachten beschriebene Gefahr ebenfalls abschwächt. Zudem ist Z___________ nach Ansicht der behandelnden Ärzte bereit, seinen Drogenkonsum zu überdenken (S. 1040, 1060). Folglich konnten zwei der von Dr. O___________ erkannten Risikomerkmale für Straftaten im Vollzug nicht mehr beobachtet werden bzw. wurden sie zumindest relativiert. Ebenso wenig berichteten die Therapeuten von Aggressionen des Inhaftierten während des bisherigen Vollzugs in Bellechasse oder im Thorberg
- 23 - oder von gravierenden Widerhandlungen gegen die Anstaltsordnung, was wiederum gegen die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB spricht (Heer, FS Riklin, S. 113 f.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 164). Vielmehr wird das Verhalten des Angeklagten sowohl von Dr. Q___________ als auch von Dr. R___________ als korrekt beschrieben (S. 1040, 1042, 1070). Die medizinischen Unterlagen implizieren mithin keine qualifizierte Wiederholungsgefahr, die eine stationäre Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung erst rechtfertigen würde (allgemein kritisch zur herrschenden Tendenz zur Übersicherung von Straftätern vgl. Brägger, a.a.O., S. 405 ff., 409 f.). Mangels einer derartigen Gefahr fehlt es an den Voraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB, die überdies restriktiv auszulegen sind (Heer, FS Riklin, S. 112 f.), womit sich eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung zum Urteilszeitpunkt nicht als notwendig erweist. Der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB zum Zeitpunkt des Berufungsurteils würde daher das Verhältnismässigkeitsprinzip entgegenstehen. Denn je einschneidender sich eine Massnahme auf den Betroffenen auswirkt, desto strengere Anforderungen sind an die Sozialgefährlichkeit zu stellen (Heer, Basler Kommentar, N. 51 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen). Zusammenfassend rechtfertigt sich angesichts der von Z___________ ausgehenden Gefahr schwerwiegender Straftaten im Urteilszeitpunkt zwar eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB, nicht aber eine solche im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB.
d) Angesichts dieser Überlegungen sind die Strafvollzugsbehörden, denen die konkrete Auswahl der Vollzugsanstalt im vom Gericht festgesetzten Rahmen obliegt (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 165), gehalten, eine geeignete Anstalt im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB in Form des Massnahmenzentrums St. Johannsen oder einer vergleichbaren Einrichtung (zum Begriff der besonderen Massnahmevollzugseinrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB vgl. Heer, Basler Kommentar, N. 95 zu Art. 59 StGB; BGE 108 IV 81 E. 3c) zu suchen und zu bestimmen. Die ohne Behandlung nach wie vor bestehende Gefahr von Straftaten sowie die bereits laufende therapeutische Betreuung durch Fachpersonal lässt es sinnvoll erscheinen, dass Z___________ bis zum Übertritt in eine solche Anstalt in den Anstalten Thorberg verbleibt. In diesem Sinne ist auch der vorzeitige Massnahmevollzug weiterzuführen. Die Vollzugsbehörden sind indessen gehalten, die Unterbringung so schnell wie möglich zu organisieren. Denn wie das Bundesgericht festhielt, berechtigt der Umstand, dass eine adäquate Institution nicht gefunden werden kann, die Vollzugsbehörden nicht, den Betroffenen wochen- oder monatelang in einer Strafanstalt unterzubringen (Bundesgerichtsurteile 6A.20/2006 vom 12. Mai 2006 E. 4.5; 1P.334/2003 E. 8.4 – 8.6), was trotz angemessener therapeutischer Betreuung in abgeschwächtem Mass auch für die Unterbringung des Angeklagten in der Therapieabteilung Thorberg gilt. Die stationäre Massnahme wird wesensgemäss auf unbestimmte Dauer angeordnet, da die stationäre Behandlung so lange dauern sollte, wir ihr Zweck es erfordert (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB). In Fortführung der bereits begonnenen Behandlungen (vgl.
- 24 - S. 1059 ff.) ist dabei der Vollzugsplan, inklusive Therapieplan, weiter auszuarbeiten, notfalls zu aktualisieren und zu verfolgen (vgl. Art. 75 Abs. 3 StGB; näher hierzu statt vieler Brägger, a.a.O., S. 399 ff. mit Hinweisen). Erweist sich dabei für eine erfolgreiche Behandlung die zwangsweise Medikation als notwendig, besteht hierfür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Art. 59 StGB eine ausreichende Grundlage (BGE 130 IV 49; 127 IV 154). Gleichzeitig liegt es am Angeklagten, die Therapiemöglichkeiten mit der entsprechenden Motivation und Mitarbeit zu nutzen, um auf diese Weise auch nach dem Übertritt nach St. Johannsen bzw. in eine vergleichbare Anstalt, die Möglichkeit und den Zeitpunkt einer bedingten Entlassung massgeblich mitzubestimmen. Denn gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB ist der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren, wobei der bedingt Entlassene verpflichtet werden kann, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen (Art. 62 Abs. 3 StGB). Über diese bedingte Entlassung wird das Massnahmenvollzugsgericht wie über die Aufhebung der Massnahme auch ohne entsprechendes Gesuch auf Intervention der Direktion der kantonalen Strafanstalten von Amtes wegen „mindestens einmal jährlich“ zu befinden haben (Art. 62d Abs. 1 StGB; Art. 5, 21 Abs. 2 lit. i des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 14. September 2006 [EGStGB; SGS/VS 311.1]). Diese Überprüfung der bedingten Entlassung kann dabei, da sie aufgrund des Bundesrechts zwingend mindestens einmal jährlich vorzunehmen ist, bei einem vorzeitigen Massnahmeantritt und einer längeren Verfahrensdauer nicht davon abhängen, ob ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (Art. 5 Abs. 1 EGStGB). Sie ist vom Massnahmevollzugsgericht vielmehr unabhängig vom Stand des Strafverfahrens ab effektivem Beginn der Massnahme regelmässig vorzunehmen.
6. Weiter verlangte der Angeklagte an der Berufungsverhandlung erstmals, die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und deren Verwertung sei ihm zu bescheinigen. Soweit er damit lediglich die Bestätigung von Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils beantragt, ist diese samt der dazugehörigen zutreffenden Überlegungen in Erwägung 7 des Urteils des Bezirksgerichts zu bestätigen und in Bezug auf die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2009 u.a. sichergestellten 7 kg Marihuana, 1,6 kg Haschisch, 20 Hanfpflanzen, diversen Betäubungsmittelutensilien und 13 Digitalwaagen sowie in Bezug auf das Klappmesser wird die Vernichtung angeordnet (Art. 69 Abs. 2 StGB). Die weiter beschlagnahmten zwei Waffen der Marke Beretta samt Zubehör sowie die entsprechende Munition können zugunsten der Staatskasse verwertet werden. Das erstmals an der Berufungsverhandlung gestellte Begehren der Bescheinigung der Verwertung hingegen erfolgte verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ohnehin räumt das Gesetz keinen entsprechenden Spielraum ein, wobei das Kantonsgericht den Vollzug des rechtskräftigen Urteils veranlassen wird.
7. a) Der Berufungskläger verlangt, ihm sei pro Tag ungerechtfertigte Haft eine Entschädigung von Fr. 100.-- auszurichten. Zur Begründung fügte er in seiner Berufung vom 23. Februar 2011 an, die lange Dauer der ungerechtfertigten Haft, die Schwere der Vorwürfe sowie die grosse Härte der zu erstehenden Haft und der
- 25 - Verdienstausfall (Einstellung IV-Rente) würden gemäss Art. 141 StPO/VS eine Entschädigung von Fr. 100.-- pro Tag rechtfertigen.
b) Im Falle eines Freispruchs spricht das endgültig urteilende Gericht dem Angeklagten, der dies verlangt, eine Entschädigung zu. Wenn es die Billigkeit erfordert, wird eine Entschädigung ebenfalls demjenigen zugesprochen, der lediglich zu einer Geldstrafe, zu einer Busse oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Dauer geringer ist als die ausgestandene Untersuchungshaft, verurteilt wurde (Art. 141 Ziff. 1 StPO/VS). Dabei verweist Art. 141 Ziff. 2 StPO/VS auf die Bestimmungen über die Zusprechung einer Entschädigung bei einem Einstellungsentscheid. Danach ist dem Angeklagten auf entsprechendes Gesuch hin eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und andere erlittene Benachteiligungen auszurichten. Die Entschädigung kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchung durch sein eigenes Verschulden verursacht oder wenn er das Verfahren grundlos behindert oder verzögert hat. Im Weiteren sind die Bestimmungen des Obligationenrechts analog anwendbar (Art. 114 Ziff. 1 StPO/VS).
c) Der Angeklagte macht eine Entschädigungspflicht des Staates im Zusammenhang mit der seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Haft geltend. Beim Anspruch auf Haftentschädigung ist zwischen rechtswidriger und ungerechtfertigter Haft zu unterscheiden. Rechtswidrig ist die Haft, wenn sie auf einer Verletzung von Rechtsnormen beruht. Als ungerechtfertigt wird eine Haft bezeichnet, die zwar rechtmässig angeordnet wurde, sich aber hinterher wegen Einstellung des Strafverfahrens oder Freispruchs als strafprozessual unbegründet erweist (Bundesgerichtsurteil 8G.122/2002 vom 9. September 2003 E. 3.1; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 109 N. 2). Vorliegend wurde der Angeklagte zwar vollumfänglich freigesprochen. Dies geschah indessen für die Mehrheit der ihm vorgeworfenen Taten infolge der fehlenden Vorwerfbarkeit der Tat. Gestützt auf die medizinischen Gutachten und Berichte bestand und besteht bis heute, d.h. während der Inhaftierung und nach dem Antritt des vorzeitigen Massnahmevollzugs, die Gefahr, dass der Angeklagte ohne Freiheitsentzug weitere schwere Delikte begehen wird. Daher erfolgte sowohl die ursprüngliche Untersuchungshaft gestützt auf Art. 72 Ziff. 1 lit. c StPO/VS als auch der Freiheitsentzug im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs nach Massgabe von Art. 58 Abs. 1 aStGB (in Kraft bis am 31. Dezember 2010; nunmehr Art. 236 StPO, vgl. Heer, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 58 StGB) im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und sie waren angesichts der Gefahr weiterer Straftaten auch gerechtfertigt. Gestützt auf den Freiheitsentzug vermag der Angeklagte daher keine Entschädigungspflicht des Staates zu begründen. Schliesslich kann der Angeklagte ebenso wenig daraus eine Entschädigungspflicht ableiten, dass er nicht sofort in eine geeignete Massnahmevollzugsanstalt überführt werden konnte. Denn die Bereitschaft einer geeigneten Institution, einen Betroffenen aufzunehmen, ist nicht Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung (Heer, Basler Kommentar, N. 89 zu Art. 56 StGB) und folglich kann der Angeklagte daraus, dass nicht sofort eine geeignete Therapieeinrichtung gefunden wurde, grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten folgern, zumal nach dem Wortlaut des damals anwendbaren Art. 58 Abs. 1 aStGB kein Anspruch auf einen vorzeitigen Massnahmevollzug bestand und gleichzeitig die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft aufgrund der
- 26 - Wiederholungsgefahr weiter andauerten. Eine Entschädigung rechtfertigt sich vorliegend jedoch aufgrund des Verhaltens der Verantwortlichen des Walliser Strafvollzugs im Frühjahr 2010, welche die Möglichkeit eines vorzeitigen Massnahmevollzugs während längerer Zeit unter Hinweis auf ein fehlendes Budget strikte verneint haben (vgl. etwa Telefonnotiz vom 26. April 2010, S. 486; Telefonnotiz vom 3. Mai 2010, S. 489; Stellungnahme vom 27. Mai 2010, S. 599 f.), und der dadurch aus sachfremden Gründen resultierenden Verlängerung der Untersuchungshaft und damit zusammenhängenden Verzögerung der therapeutischen Behandlung. Denn der Sinn des vorzeitigen Massnahmeantritts besteht darin, die Zeit der Untersuchungshaft zu nutzen, da in Untersuchungsgefängnissen eine adäquate Behandlung von psychisch gestörten Straftätern regelmässig nicht möglich ist (BGE 136 IV 70 E. 2.4). Diese Möglichkeit des vorzeitigen Antritts der stationären Massnahme durfte dem Angeklagten nicht allein aus Kostengründen verwehrt werden, da das Bundesrecht in Art. 380 Abs. 1 StGB klar regelt, dass die Kantone die Kosten des Massnahmevollzugs zu tragen haben (näher Urteil des Kantonsgerichts P3 10 101 vom 8. Juni 2010 E. 3b, S. 617 ff.). An diese Vorgaben waren auch die Walliser Strafvollzugsbehörden und die damalige Untersuchungsrichterin gebunden, selbst wenn Z___________ die schwierige Situation durch die Verweigerung der Medikation in der Waldau teils mitverursacht hatte. Er ist deshalb für die aus derartigen Motiven erfolgte Verlängerung der Untersuchungshaft bis zur Anordnung des vorzeitigen Massnahmevollzugs am 2. Juli 2010 (S. 644 ff.) unter Berücksichtigung des beidseitigen Verhaltens – jenes von Z___________ bzw. jenes der Behörden – mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. Alle weitergehenden Entschädigungsbegehren gestützt auf Art. 141 StPO/VS erweisen sich dagegen als unbegründet und sind abzuweisen.
8. a) Der Berufungskläger ficht das erstinstanzliche Urteil weiter im Kostenpunkt an, indem er die Höhe der ihm in erster Instanz zugesprochenen Parteientschädigung beanstandet und er verlangt eine Entschädigung für entstandene Verteidigungskosten vor erster Instanz von Fr. 36'693.65. Nicht davon tangiert ist die Kostenverteilung, wurden dem Angeklagten doch vor Bezirksgericht keine Kosten auferlegt und wurde ihm eine Parteientschädigung zugesprochen. Eine abweichende Kostenverteilung, insbesondere eine Kostentragung des Schuldunfähigen aus Billigkeit im Sinne von Art. 207 Ziff. 3 StPO/VS (vgl. ZWR 1977 S. 173 ff.), rechtfertigt sich vorliegend nicht und würde sich aufgrund des Verbots der reformatio in peius ohnehin verbieten (ZWR 2002 S. 207 ff.).
b) Ebenso wie sich das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach alter kantonaler StPO/VS richtet, verweist das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8), in Kraft seit dem 1. Januar 2011, für die Festsetzung der erstinstanzlichen Kosten auf das alte Recht (Art. 46 Abs. 1 GTar). Demgegenüber beurteilen sich die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren nach neuem GTar (Art. 46 Abs. 2 GTar). Demnach erfolgt die materielle Beurteilung der von der ersten Instanz festgelegten Höhe der Entschädigung nach dem aGTar vom 14. Mai 1998, gültig bis zum 31. Dezember 2010. Im Übrigen wurden im neuen GTar die Ansätze nur geringfügig angepasst, die Grundsätze wurden ohnehin nicht abgeändert.
- 27 - Nach Massgabe von Art. 36 lit. d und e aGTar hat der Anwalt in Strafsachen für das Verfahren vor dem Strafuntersuchungsgericht Anspruch auf ein Pauschalhonorar von Fr. 500.-- bis Fr. 5'000.-- und vor dem Bezirksgericht als erster Instanz auf eines von Fr. 500.-- bis Fr. 3'000.--. Das Honorar ist zwischen diesem Minimum und Maximum nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen (Art. 26 Abs. 1 aGTar). In Fällen, die eine aussergewöhnliche Arbeit erfordern, insbesondere wenn die Beweismittel zahlreich und schwierig beizubringen oder zu koordinieren waren, das Dossier des Beweisverfahrens einen ganz besonderen Umfang annahm, die Rechts- und Parteifragen heikel waren, der Anwalt mehrere Parteien vertreten musste oder sein Klient mehreren Parteien gegenüberstand, kann die Behörde als Honorar einen höheren Betrag gewähren als im Tarif vorgesehen (Art. 28 Abs. 1 aGTar). Vorliegend reichte der Verteidiger des Angeklagten vor Bezirksgericht eine Honorarnote ein (S. 861 f.), gemäss welcher er für das vorliegende Strafverfahren 113 Stunden und sein Anwaltspraktikant 19 Stunden, d.h. insgesamt 132 Stunden, aufgebracht haben. Das geltend gemachte Stundentotal umfasst „Besprechungen, Korrespondenzen und Telefonate, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Assistenz Einvernahme vom 30.10.2009 in C___________, Abfassung Vernehmlassung zum Haftentlassungsgesuch vom 2. November 2009, Assistenz Einvernahme vom 06.11.2009 in C___________, Besprechung mit Klient am 19.04.2010 im Spital T___________, Abfassung Haftentlassungsgesuch vom 07.05.2010, Abfassung Haftbeschwerde vom 20.05.2010, Besprechung mit Klient am 26.10.2010 in U___________, Besprechung mit Klient am 10.11.2010 in Bellechasse, Besprechung mit Klient am 08.12.2010 in Bellechasse, Vorbereitung und Assistenz Hauptverhandlung vom 20.12.2010 in C___________“ (S. 861). Mit der Berufungserklärung vom 23. Februar 2011 hinterlegte der Verteidiger einen Tätigkeitsnachweis vom 22. Oktober 2009 bis zum 20. Dezember 2010 (S. 939 ff.), in welchem ebenfalls 132 Stunden aufgelistet sind. Die Zeit, die ein Anwalt für ein Dossier aufwendet, ist nach allgemeiner Erfahrung zu prüfen (ZWR 1994 S. 155 E. 3c). Die Bemühungen des Anwalts müssen sachbezogen und angemessen sein, d.h., die Parteientschädigung muss den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falles entsprechen. Überflüssige, rechtsmissbräuchliche oder übermässige Aufwendungen, welche die effektiv nützlich aufgewandte Zeit überschreiten, dürfen ausser Acht gelassen werden (Bundesgerichtsurteil 1A.43/2006 vom 6. April 2006 E. 4.4; BGE 115 IV 156 E. 2d; 109 Ia 110 E. 3c). Das aGTar sieht die Festlegung der Anwaltsentschädigung nicht aufgrund eines Stundentarifs vor. Der Richter legt vielmehr ein Pauschalhonorar fest. Die Bemessung der Entschädigung muss er im gesetzlich vorgegebenen Rahmen nach den allgemeinen Kriterien und den Umständen des Einzelfalles vornehmen (ZWR 2001 S. 317 E. 3b; Bundesgerichtsurteil 1A.43/2006 vom 6. April 2006 E. 4.5). Der erforderliche Zeitaufwand für die Verteidigung der Interessen des Mandanten entspricht nicht der simplen Addition jeder dem Dossier gewidmeten Minute. Vielmehr ist die vom „Anwalt nützlich aufgewandte Zeit“ zu entschädigen, also ist die Zeit
- 28 - massgebend, die theoretisch für die Interessenwahrung erforderlich ist und nicht jene, die durch verschiedene unwägbare Faktoren beeinflusst ist (Arbeitsmethode, Ansprüche des Klienten, Beziehungen mit der Gegenpartei etc.). Die vom Anwalt nützlich aufgewandte Zeit ist zudem nur eines von mehreren Bemessungskriterien für die Pauschale (Bundesgerichtsurteil 6B_767/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.4).
c) Die Vorinstanz räumte ein, dass der vorliegende Fall für die Verteidigung in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht komplex und zweifelsohne mit einem überdurchschnittlichen Aufwand verbunden gewesen sei. Sie erachtete den geltend gemachten Arbeitsaufwand mit insgesamt 132 Stunden dennoch als viel zu hoch und sie legte das Anwaltshonorar unter Berücksichtigung der gemäss aGTar geltenden Maximalsätze von Fr. 5'000.-- für das Untersuchungsverfahren bzw. Fr. 3'000.-- für das Verfahren vor dem Bezirksgericht, die aufgrund der Komplexität des Falles verdoppelt wurden, auf Fr. 16'000.-- fest und kürzte somit die Honorarforderung des Verteidigers, welche sich ohne Mehrwertsteuer auf Fr. 31'660.-- belief (S. 861), um ziemlich genau die Hälfte. Zuzüglich der Mehrwertsteuer sowie den geltend gemachten Auslagen von Fr. 2'441.90, die sie vollumfänglich zusprach, setzte sie das Pauschalhonorar aufgerundet auf Fr. 20'000.-- fest.
d) Nachdem das Untersuchungsrichteramt Oberwallis am 26. August 2009 gegen Z___________ eine Strafuntersuchung wegen Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB eröffnet hatte, wurde dieser gleichentags verhaftet und wegen Wiederholungs- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt (S. 39 f.). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 teilte Rechtsanwalt B___________ der zuständigen Untersuchungsrichterin mit, dass er die Interessen Z___________ vertrete (S. 182) und beantragte nach einem Besuch bei Z___________ im Gefängnis in Sitten am
22. Oktober 2009 (S. 204), als amtlicher Verteidiger eingesetzt zu werden. Somit war B___________ von Beginn weg über den Inhalt und den Stand des Verfahrens orientiert und konnte dieses durch eigene Interventionen mitgestalten. Nebst diversen rechtlichen Eingaben und zahlreichen Schreiben im Untersuchungsverfahren beinhalteten wesentliche Bestandteile der vom Offizialanwalt aufgewendeten Zeit Besprechungen mit seinem inhaftierten Mandanten, die Teilnahme an den Einvernahmesitzungen in Sitten am 30. Oktober 2009 mit einer Dauer von 4.5 Stunden (S. 272 ff.) und am 6. November 2009 in C___________ mit einer Dauer von 1.5 Stunden (S. 328 ff.) sowie an der Hauptverhandlung samt Beweisaufnahme vom
20. Dezember 2010 in C___________, welche ca. fünf Stunden dauerte (S. 864 ff.). Auch wenn der Verteidiger mit Recht die Besonderheiten seines Mandats hervorhebt (vgl. S. 935 ff.), erscheint sein geltend gemachter Aufwand als übersetzt. So stellte B___________ etwa für die fünfstündige Hauptverhandlung samt Vorbereitung rund 28 Stunden in Rechnung. Eine Vorbereitungszeit von 23 Stunden scheint aber angesichts der Tatsache, dass der Verteidiger das Verfahren seit langem begleitete, und zumindest die Beweislage und die rechtliche Qualifikation hinsichtlich eines Grossteils der seinem Mandanten vorgeworfenen Taten eindeutig war, was der Verteidiger an der Hauptverhandlung selbst einräumte, indem er in Bezug auf einen Teil der vorgeworfenen Taten einen Schuldspruch beantragte, klar überrissen. Ferner
- 29 - berechnete der Verteidiger verschiedentlich Aufwand, welcher im Rahmen von bereits abgegoltenen bzw. separat zu entschädigenden Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht in Rechnung zu stellen war und (teilweise) auch gestellt wurde (vgl. Vernehmlassung vom 2. November 2009 im Verfahren P3 09 243: 2.33 h [S. 283 ff.]; Beschwerderückzug vom 30. März 2010 im Verfahren P3 10 73: 0.33 h [S. 454]; Haftbeschwerde vom 20. Mai 2010 im Verfahren P3 10 101: 6.33 h [S. 530 ff.]). Sodann geht aus dem mit der Berufungserklärung hinterlegten Tätigkeitsnachweis (S. 941 ff.) hervor, dass in der Gesamtstundenzahl mehrere Stunden Sekretariatsarbeiten separat aufgelistet sind (ca. 3 h) und der zeitliche Aufwand des Anwaltskandidaten mit knapp 24 Stunden bedeutend höher lag als die in Rechnung gestellten 19 Stunden, womit die vom Verteidiger selbst geleisteten Stunden entsprechend tiefer liegen. Überdies finden sich unter den vom Anwaltskandidaten verrichteten Arbeiten mehrere Stunden nicht juristischer Tätigkeiten, die dementsprechend nicht als solche abgerechnet werden können (3. März 2010: „Akten kop. und Rücksendung“: 3 h; 1. Dezember 2010: „Akten kop. zH Klient“: 1.5 h). Weiter gehen aus dem Tätigkeitsnachweis über 50 Telefonate oder Besprechungen mit der Mutter seines Mandanten hervor mit weit über 15 Stunden (ca. 17 h) Aufwand. Eine derart intensive Betreuung der Mutter des Mandanten gehört zumindest nicht in diesem Umfang zur Tätigkeit eines Offizialanwalts, für welche er zu entschädigen ist. Betreffend des Zeitaufwands für Sitzungen und Besprechungen mit seinem Klienten im Wallis wie auch in Bellechasse ist schliesslich festzuhalten, dass die Reisezeit nicht mit dem gleichen Ansatz zu entschädigen ist wie die effektive juristische Tätigkeit (Bundesgerichtsentscheid 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4). Zumal sich der Verteidiger bei seinem Antrag, sich als amtlichen Verteidiger einzusetzen, ausdrücklich bereit erklärt hatte, „Zeit und Auslagen für den Anfahrtsweg bis zur Kantonsgrenze nicht in die für den Kanton bestimmte Honorarnote aufzunehmen“ (S. 204), was die Untersuchungsrichterin am 25. November 2011 mit der Einsetzung B___________ zum Offizialanwalt mittels Verfügung auch festhielt (S. 359). Auch dies spricht für eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands. Trotzdem erscheint ein Anwaltshonorar von Fr. 16'000.-- für das Untersuchungsverfahren und das Verfahren vor Bezirksgericht nicht als angemessen. Denn nebst der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit sind bei der Bestimmung auch Natur und Bedeutung des Falls sowie der Umfang und die Schwierigkeit zu beachten. In concreto lag die Schwierigkeit des Strafverfahrens zu Beginn darin begründet, dass diverse Sachverhalte nachgewiesen und beurteilt werden mussten. Parallel dazu war der Verteidiger von Beginn weg mit der (zweimaligen) Inhaftierung seines Mandanten konfrontiert, die für Z___________ aufgrund dessen Gesundheitszustands äussert belastend und dementsprechend mit erheblichem Druck und Aufwand für seinen Verteidiger verbunden war. Dabei sind im Rahmen des Strafverfahrens auch der Einsatz und der Aufwand des Verteidigers im Hinblick auf die Anordnung des vorzeitigen Massnahmevollzugs sowie dessen anschliessende Umsetzung zu entschädigen. Und hierbei sind die besonderen Schwierigkeiten hervorzuheben, die sich mangels eines geeigneten Massnahmevollzugplatzes für den Angeklagten ergaben, die aber auch auf eine nicht zu rechtfertigende Tatenlosigkeit der Walliser Strafvollzugsbehörden zurückzuführen sind (vgl. näher E. 7c). Zudem war die
- 30 - Relevanz des Strafverfahrens aufgrund des langen Freiheitsentzugs und der drohenden stationären Massnahme für den Angeklagten immens, was ebenfalls für eine bedeutende Entschädigung spricht. Zusammenfassend hat sich der Verteidiger nebst dem laufenden Strafverfahren beinahe während der gesamten 14.5 Monaten seit Aufnahme seines Mandats bis zur Hauptverhandlung auch gegen die Inhaftierung wehren müssen. Daher scheint ein Anwaltshonorar von Fr 22'558.10 (inkl. Mehrwertsteuer, Art. 26 Abs. 3 aGTar) angemessen, womit sich die Parteientschädigung für das Untersuchungsverfahren und das Verfahren vor Bezirksgericht auf insgesamt Fr. 25'000.-- beläuft. Die Berufung erweist sich insofern als teilweise begründet.
9. a) Grundsätzlich zieht ein Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder ein Verzicht auf die Strafverfolgung auch eine Befreiung von Gerichts- und Parteikosten nach sich. Im Falle eines Freispruchs können dem Beschuldigten die Kosten des Strafverfahrens auferlegt werden, wenn er durch einen Verstoss gegen die Rechtsordnung das Verfahren veranlasst hat (Art. 207 Abs. 2 StPO/VS). Ein schuldunfähiger Beschuldigter kann zur Kostentragung verpflichtet werden, wenn dies angemessen erscheint (Art. 207 Abs. 3 StPO/VS). Sofern das Kantonsgericht im Berufungsverfahren die erstinstanzlichen Urteilssprüche überhaupt überprüfen konnte, bestätigte es diese ausgenommen der Aufhebung der angeordneten Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB sowie einer Änderung im Kostenpunkt. Abgesehen vom Anklagepunkt der Pornografie, von dessen Vorwurf ein Freispruch mangels Täterschaft erfolgt, wird Z___________ hinsichtlich der übrigen ihm vorgeworfenen Delikte infolge Schuldunfähigkeit freigesprochen. In concreto sprechen die angespannte finanzielle Situation des Angeklagten sowie die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der Gerichtskosten bei ihm entstehen würde, gegen eine Kostenpflicht. Ebenso lassen seine schwierigen Zukunftsaussichten sowie dass er seine Schuldunfähigkeit nicht selbst verursacht hat, eine Kostenpflicht als unbillig erscheinen (vgl. zum Ganzen Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 7 zu Art. 419 StPO mit Hinweisen), weshalb dem Staat sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen sind und er zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten ist (Art. 210 Ziff. 1 StPO/VS).
b) Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 5'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 5'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 57'000.-- festgesetzt, enthaltend Auslagen von insgesamt Fr. 52'847.25 sowie eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'152.75 für das Verfahren vor dem Untersuchungsrichteramt und dem Bezirksgericht. Die Auslagen sind ausgewiesen, die Gerichtsgebühr für die beiden Verfahrensabschnitte
- 31 - bewegt sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 579.70 an (Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischem Dienstes der Universität Bern Fr. 554.70; Weibelin Fr. 25.--). Es war ein relativ umfangreiches Dossier zu behandeln und der Berufungskläger verlangte eine Überprüfung sowohl der Strafbarkeitsvoraussetzungen in Bezug auf verschiedene Sachverhalte als auch der Deliktssanktion. Weiter beinhaltete das Berufungsverfahren eine Kontrolle des erstinstanzlichen Entscheids im Kostenpunkt und es stellten sich im Verlauf des Berufungsverfahrens strafprozessuale Fragen (Wechsel des Offizialanwalts). In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien scheint folglich eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'320.30 angemessen. Hinzu kommen die Kosten des Beweisentscheids vom 22. November 2011 von Fr. 100.--, so dass sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf insgesamt Fr. 4'000.-- belaufen. Diese sind dem Fiskus aufzuerlegen.
c) Das Anwaltshonorar bemisst sich in Strafsachen im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht beträgt es – bei einem gänzlichen Freispruch – mindestens Fr. 1'100.-- und höchstens Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt B__________ eine Honorarnote ein, in welcher ein Arbeitsaufwand von 49 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 875.80 aufgeführt sind. Zuzüglich Mehrwertsteuer beläuft sich die geltend gemachte Entschädigung auf Fr. 14'354.05. Dieser Aufwand ist aus mehreren Gründen offensichtlich übersetzt. So erscheinen etwa drei Besuche seines Mandanten innerhalb sieben Monate im Massnahmevollzug, nachdem er diesen bereits im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil in Bellechasse besucht hatte, zur Führung seines Mandats nicht unmittelbar notwendig und der Arbeitsaufwand demzufolge als zu hoch. Weiter geht aus dem hinterlegten Tätigkeitsnachweis eine telefonische Betreuung des Mandanten, aber vor allem von dessen Mutter hervor, welche überrissen und zur ordnungsgemässen Ausübung der Verteidigung unnötig war. Ferner aufgelistet sind diverse Aufwände, welche mit dem vorliegend zu beurteilenden Berufungsverfahren in keinem Zusammenhang stehen (z.B. Abklärungen im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit der Polizei und eine hieraus folgende Staatshaftung; 8. und 17. Februar 2011: Beschwerde). Die wesentlichen Leistungen des Verteidigers im Berufungsverfahren beinhalteten vorab die Abfassung der Berufungserklärung vom 23. Februar 2011, in welcher er sich
– abgesehen vom Kostenpunkt – mit dem angefochtenen Urteil lediglich ansatzweise auseinandergesetzt und seinen Standpunkt nur summarisch begründet hat. Daneben reichte er am 1. März, 14. März, 30. März 2011 Eingaben an das Kantonsgericht ein, welche sich um seine Entschädigung vor Bezirksgericht und einen möglichen Wechsel des Offizialanwalts drehten. Eine Entschädigung für die Vernehmlassung vor
- 32 - Bundesgericht vom 11. Mai 2011 war in besagtem Verfahren zu fordern. Weitere kurze Schreiben erfolgten am 23. August und am 9. September 2011. Schliesslich musste sich der Verteidiger des Angeklagten auf die Berufungsverhandlung vorbereiten, wobei er sich auf seine Vorarbeiten für die Hauptverhandlung abstützen konnte, da im Berufungsverfahren im Bereich der Strafbarkeitsvoraussetzungen nichts Neues vorgebracht wurde und sich die Ausgangs- und Beweislage auch punkto der angeordneten Sanktion abgesehen von den Therapieberichten und der Verlegung des Angeklagten in die Massnahmevollzugseinrichtung in den Anstalten Thorberg nicht wesentlich geändert hatte. Die mündliche Berufungsverhandlung, zu welcher sich der Anwalt nach Sitten begeben musste, dauerte eineinhalb Stunden. Für seinen Mandanten stand aufgrund der drohenden stationären Massnahme einiges auf dem Spiel. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht daher ein Anwaltshonorar von Fr. 4'401.-
- als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen sind angesichts der fehlenden Notwendigkeit zweier Treffen im Thorberg bloss teilweise zu entschädigen. Überdies sind sie überhöht und nicht ausgewiesen. Entsprechend Art. 9 Abs. 1 GTar ist für die Fahrt nach Bellechasse eine Reiseentschädigung von Fr. 78.-- (130 km x Fr. 0.60), für diejenige nach V___________ seine solche von Fr. 49.20 (82 km x Fr. 0.60) auszurichten, für diejenige nach Bern Fr. 37.20 (62 km x Fr. 0.60) und für diejenige nach Sitten Fr. 116.40 (194 km x Fr. 0.60). Mithin ergeben sich mit den in Rechnung gestellt Auslagen für Kopien, Porto und Telefon insgesamt Auslagen von Fr. 554.60 oder Fr. 599.-- inkl. Mehrwertsteuer, womit total eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- festzusetzen ist, welche zu Lasten des Staates geht.
Dispositiv
- Z___________ wird vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB freigesprochen.
- Z___________ wird infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) freigesprochen vom Vorwurf a. der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von I___________; b. der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von H___________; c. der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von F___________; d. der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von X___________; e. der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von Y___________; - 33 - f. der versuchten (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB) und vollendeten Nötigung (Art. 181 StGB) zum Nachteil von J___________; g. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG); h. des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG); i. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG).
- Für Z___________ wird im Sinne von Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet (Art. 59 Abs. 2 StGB); die Einschliessung nach Art. 59 Abs. 3 StGB wird aufgehoben und Z___________ ist in eine Anstalt im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB wie das Massnahmezentrum St. Johannsen oder eine vergleichbare Einrichtung zu überführen; bis zum Übertritt verbleibt er in den Anstalten Thorberg. Die Anordnung der Massnahme erfolgt auf unbestimmte Dauer. Das Massnahmenvollzugsgericht hat mindestens einmal jährlich im Sinne von Art. 62d Abs. 1 StGB zu prüfen, ob und wann Z___________ aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist.
- Die beschlagnahmten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien (Haschisch- und Hanfpfeife, Digitalwaagen, Häcksler, Hanfsieb und -mühlen etc.) sowie das beschlagnahmte Klappmesser werden eingezogen und vernichtet. Die beschlagnahmten Waffen Pietro Beretta, 9 mm Parabellum, 92 FS, Nr. L29595Z, und Beretta 98 FS INOX, 9 mm Para, Nr. BER453262, samt Zubehör (Waffenkoffer, Pistolenetui mit Schraubenzieher und Reinigungsset) und die beschlagnahmte Munition werden eingezogen und zugunsten der Staatskasse verwertet.
- Der Staat Wallis entschädigt Z___________ mit Fr. 1'000.--. Im Übrigen wird sein Begehren um Entschädigung für ungerechtfertigte Haft abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 61'000.-- (Untersuchungs- und bezirksgerichtliches Verfahren Fr. 57'000.--; Berufungsverfahren Fr. 4’000.--) werden dem Staat Wallis auferlegt.
- Z___________ wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von Fr. 25'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 5'000.-- für das Berufungsverfahren zugesprochen. Sitten, 16. Februar 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
P1 11 15
URTEIL VOM URTEIL VOM 16. FEBRUAR 2012
Kantonsgericht I. Strafrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Kantonsrichter Dr. Lionel Seeberger, Präsident, Jérôme Emonet, Hermann Murmann und Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jossen
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt Oberwallis, vertreten durch Oberstaatsanwalt A___________
und
X___________, Strafantragstellerin
und
Y___________, Strafantragstellerin
gegen
Z___________, Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt B___________
(Drohung, Nötigung, Pornografie, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, das BetmG und das SVG)
- 2 - Verfahren
A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung (Strafanzeige der Gemeinde C___________ vom 19. August 2009; Strafantrag von X___________ vom 31. August 2009; Strafantrag von Y___________ vom 2. September 2009; Eröffnungsverfügungen vom
26. August 2009 und vom 1. Juni 2010; Ergänzung der Eröffnungsverfügung vom
23. September 2009; Anschuldigungsverfügung vom 26. Februar 2010; Ergänzung der Anschuldigungsverfügung vom 1. Juni 2010; Schlussverfügung vom 14. Juli 2010) und aufgrund des Überweisungs- und Zulassungsbeschlusses vom 12. August 2010 fällte das Bezirksgericht C___________ am 23. Dezember 2010 im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2010 nachstehendes Urteil, welches es den Parteien gleichentags als Judicatum und am 31. Januar 2011 in begründeter Form eröffnete:
1. Z___________ wird infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der versuchten und vollendeten Nötigung (Art. 181 StGB), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG), des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) freigesprochen.
2. Z___________ wird vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB freigesprochen.
3. Für Z___________ wird im Sinne von Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet mit anfänglichem Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB.
4. Die Anordnung der Massnahme erfolgt auf unbestimmte Dauer. Das Massnahmenvollzugsgericht hat zu gegebener Zeit im Sinne von Art. 62d Abs. 1 StGB zu prüfen, ob und wann Z___________ aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist.
5. Die bestehende Sicherheitshaft bzw. der begonnene vorzeitige Massnahmenvollzug bleibt bis zum ordentlichen Massnahmenvollzug aufrechterhalten.
6. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien (Haschisch- und Hanfpfeife, Digitalwaagen, Häcksler, Hanfsieb und -mühlen etc.) sowie das beschlagnahmte Klappmesser werden eingezogen und vernichtet.
7. Die beschlagnahmten Waffen Pietro Beretta, 9 mm Parabellum, 92 FS, Nr. L29595Z, und Beretta 98 FS INOX, 9 mm Para, Nr. BER453262, samt Zubehör (Waffenkoffer, Pistolenetui mit Schraubenzieher und Reinigungsset) und die beschlagnahmte Munition werden eingezogen und zugunsten der Staatskasse verwertet.
8. Die Gerichtskosten von Fr. 57'000.-- werden dem Staat Wallis auferlegt.
9. Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt B___________ eine Entschädigung als Offizialanwalt des Beschuldigten von Fr. 20'000.--.
B. Gegen das am 1. Februar 2011 ausgehändigte Urteil legte Z___________ am
7. Februar 2011 persönlich und am 23. Februar 2011 durch seinen Offizialanwalt Berufung mit den nachstehenden Rechtsbegehren ein:
- 3 -
1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts C___________ vom 23. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Ziffern 1, 3-7 des Urteils des Bezirksgerichts C___________ vom 23. Dezember 2010 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen
a) vom Vorwurf der Nötigung, der schweren Drohung sowie vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte • angeblich begangen zum Nachteil von D___________ am 19. August 2009, • angeblich begangen zum Nachteil von E___________ am 18. August 2009, • angeblich begangen zum Nachteil von F___________ am 18. August 2009, • angeblich begangen zum Nachteil von Y___________ am 18. August 2009, • angeblich begangen zum Nachteil von G___________ am 30. April 2009, • angeblich begangen zum Nachteil von H___________ Mitte April 2009, • angeblich begangen zum Nachteil von I___________ in den Jahren 2007 und 2008,
b) wegen versuchter Nötigung und Drohung • angeblich begangen gegen Beamte zum Nachteil von X___________ begangen am
18. August 2009, • angeblich begangen zum Nachteil von J___________, begangen am 24. August 2009,
c) der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen durch Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand am 10. März 2010,
d) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Übertretung), angeblich begangen durch Rückübertragung eine Pistole ohne schriftlichen Vertrag,
e) der Winderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) angeblich begangen durch Eigenkonsum einer unbestimmten Menge Marihuana vom 21. Dezember 2007 bis Oktober 2009 und vom Dezember 2009 bis 10. März 2010.
3. Es sei dem Berufungskläger eine Entschädigung pro ungerechtfertigten Tag in Haft in Höhe von CHF 100.00 pro Tag auszurichten.
4. Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz sowie vor Rechtsmittelinstanz sind dem Kanton aufzuerlegen.
5. Dem Berufungskläger sei eine Entschädigung für entstandene Verteidigungskosten vor erster Instanz von CHF 36'693.65 auszurichten.
6. Dem Berufungskläger seien die entstandenen Verteidigungskosten vor Rechtsmittelinstanz zu ersetzen.
7. Es sei ein neues forensisch-psychiatrisches Obergutachten zu erstellen.
8. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren der unterzeichnende Anwalt weiterhin als Offizialanwalt beizuordnen.
Am 28. Februar 2011 reichte Z___________ persönlich eine erneute Berufungserklärung mit neuen Rechtsbegehren ein und beantragte für das Berufungsverfahren die Auswechslung seines Offizialverteidigers. C. Mit Entscheid vom 23. März 2011 wies der Präsident der I. Strafrechtlichen Abteilung sowohl das Gesuch von Z___________ um Wechsel des Offizialanwalts als
- 4 - auch dasjenige von B___________ um Entlassung aus dem Offizialmandat ab. Auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_197/2011 vom 14. Juli 2011 nicht ein. Am 22. November 2011 wies der Präsident der I. Strafrechtlichen Abteilung den Antrag von Z___________ auf Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Obergutachtens ab, nachdem das Gericht mehrere medizinische Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte. D. Am 6. Oktober 2011 wurden die Parteien auf den 7. Dezember 2011 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Oberstaatsanwalt die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Berufungskläger reichte nachstehende, teilweise abgeänderte bzw. präzisierte Rechtsbegehren ein:
1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts C___________ vom 23. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Ziffern 1, 3-7 des Urteils des Bezirksgerichts C___________ vom 23. Dezember 2010 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei frei zu sprechen
a) vom Vorwurf der Nötigung, der schweren Drohung sowie vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte • angeblich begangen zum Nachteil von D___________ am 19. August 2009 • angeblich begangen zum Nachteil von E___________ am 18. August 2009 • angeblich begangen zum Nachteil von F___________ am 18. August 2009 • angeblich begangen zum Nachteil von Y___________ am 18. August 2009 • angeblich begangen zum Nachteil von G___________ am 30. April 2009 • angeblich begangen zum Nachteil von H___________ Mitte April 2009 • angeblich begangen zum Nachteil von I___________ in den Jahren 2007 und 2008
b) wegen versuchter Nötigung und Drohung • gegen Beamte zum Nachteil von X___________ angeblich begangen am 18. August 2009 • angeblich begangen zum Nachteil von J___________, begangen am 24. August 2009
3. Der Angeklagte sei dagegen schuldig zu sprechen
a) der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand am 10. März 2010
b) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Übertretung) durch Rückübertragung eine Pistole ohne schriftlichen Vertrag
c) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) durch Eigenkonsum einer unbestimmten Menge Marihuana vom 21. Dezember 2007 bis Oktober 2009 und vom Dezember 2009 bis 10. März 2010 und mit einer Geldstrafe in angemessener Höhe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, zu bestrafen. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen.
- 5 -
4. Es sei dem Berufungskläger eine Entschädigung pro ungerechtfertigten Tag in Haft in Höhe von CHF 100.00 pro Tag auszurichten.
5. Die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz sowie vor Rechtsmittelinstanz sind dem Kanton aufzuerlegen.
6. Dem Berufungskläger sei eine Entschädigung für entstandene Verteidigungskosten vor erster Instanz von CHF 36'693.65 auszurichten.
7. Dem Berufungskläger seien die entstandenen Verteidigungskosten vor Rechtsmittelinstanz in der Höhe von CHF 14'354.05 zu ersetzen.
8. Die für Z___________ im Sinne von Art. 59 StGB mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. Juni 2010 angeordnete stationäre Massnahme sei aufzuheben.
9. Der Berufungskläger sei unverzüglich aus dem Massnahmevollzug zu entlassen.
10. Beschlagnahmte Gegenstände seien zwecks Verwertung einzuziehen und dem Berufungskläger dessen Verwertung zu bescheinigen.
Das Kantonsgericht stellt fest und zieht in Erwägung
1. Am 1. Januar 2011 trat die neue Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft (SR 311.0). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 453 Abs. 1 StPO ist ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurde, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts C___________ wurde nach alter kantonaler StPO (fortan StPO/VS) gefällt, so dass auch für die Beurteilung der bereits vor Inkrafttreten der neuen StPO hängigen Berufung das alte Recht zur Anwendung gelangt.
2. a) Gegen das vom Bezirksgericht in erster Instanz gefällte Urteil ist gemäss Art. 14 Ziff. 1 und Art. 176 Ziff. 1 StPO/VS die Berufung an das Kantonsgericht zulässig. Mit der Berufung anfechtbar sind alle Mängel der Untersuchung, der Verhandlung und des Urteils erster Instanz (Art. 177 StPO/VS). Das Gericht kann das Urteil erster Instanz bestätigen, mildern oder – unter Vorbehalt einer Haupt- oder Anschlussberufung von Staatsanwalt oder Zivilpartei – schärfen (Art. 193 Ziff. 1 und 2 StPO/VS). Die Berufung hemmt die Vollstreckung des Urteils im Rahmen der gestellten Begehren, ausgenommen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Untersuchungs- und Sicherungshaft (Art. 189 Ziff. 1 StPO/VS). In der Regel sind denn auch einzig die durch die Berufungserklärung (oder durch die Anschlussberufung) angefochtenen Punkte des Entscheides der Überprüfung unterstellt (Art. 189 Ziff. 2 StPO/VS). Die als solche zu bezeichnende Berufungserklärung muss deshalb kurz begründet angeben, inwiefern der Entscheid angefochten wird, und die Berufungsanträge enthalten (Art. 185 Ziff. 2 StPO/VS). Ein blosser Verweis auf frühere Eingaben genügt als Begründung nicht. Ausserdem dient die Berufungserklärung der Information der übrigen Verfahrensparteien, indem sie Entscheidgrundlage bildet für eine eventuelle Anschlussberufung (Art. 187 StPO/VS) oder für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (vgl. Art. 47 Ziff. 4 Abs. 2, Art. 192 Ziff. 5 StPO/VS). Auf eine
- 6 - Berufung, welche die inhaltlichen Anforderungen von Art. 185 Ziff. 2 StPO/VS nicht erfüllt, namentlich keine Begründung oder keine Berufungsanträge enthält, ist folglich nicht einzutreten (ZWR 2006 S. 317 ff. [Bundesgerichtsurteil 1P.115/2006 vom 2. Mai 2006], 2005 S. 218 f. [Bundesgerichtsurteil 1P.109/2004 vom 10. März 2004] und 2004 S. 321 f.). Insoweit begrenzt die schriftliche Berufungserklärung den Gegenstand der Berufung. Demzufolge sind nach Ablauf der Berufungsfrist eine Änderung der Anträge oder der Begründung bzw. neue Anträge oder ein Nachschieben der Begründung, auch bei der Berufungsverhandlung, welche auf eine Ausdehnung der Berufung hinauslaufen, nicht zulässig (ZWR 2005 S. 328 f.; vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 99 N. 18 ff., 23; Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. A., Genf/Zürich/Basel 2006, § 155 N 1233). Im Rahmen der Berufungserklärung verfügt die Berufungsinstanz über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (ZWR 1990 S. 207 E. 2a), wobei sie sich darauf beschränken kann, einzelne Punkte des vorinstanzlichen Urteils in knapper Form zu behandeln, oder, soweit sie das angefochtene Urteil bestätigt und auch mit der Begründung einig geht, auf diese zu verweisen (BGE 123 I 34 E. 2c, 103 Ia 409 E. 3a; ZWR 2005 S. 328 f. E. 1c, 2000 S. 294 E. 13, 1984 S. 154 E. 3). Aufgrund der fehlenden Haupt- oder Anschlussberufung des Oberstaatsanwalts kann das Kantonsgericht das Urteil erster Instanz bezüglich Z___________ bestätigen oder mildern, jedoch nicht zu dessen Ungunsten abändern (Art. 193 Ziff. 1, 2 StPO/VS).
b) Innerhalb der 30tägigen Rechtsmittelfrist gingen drei rechtliche Eingaben beim Gericht ein. Z___________ wandte sich mit Schreiben vom 7. Februar 2011 (Berufung
1) gegen das vorinstanzliche Urteil, sein Verteidiger reichte am 23. Februar 2011 eine Berufungserklärung ein (Berufung 2) und Z___________ persönlich hinterlegte am
28. Februar 2011 eine weitere Berufungserklärung (Berufung 3). Die Verteidigung, selbst die notwendige Verteidigung, ist grundsätzlich keine Vertretung, sondern lediglich eine Beistandschaft der beschuldigten Person und kann nicht an deren Stelle treten. Daher kann eine beschuldigte Person sämtliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich auch persönlich ausüben, selbst wenn die Strafbehörden unter gewissen Umständen berechtigt sind, anzuordnen, dass sie nur mit dem Rechtsbeistand verkehren (BGE 105 Ia 296 E. 1d; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 718, 730 sowie Fn. 171, Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 40 N. 6 ff.; Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 4 zu Art. 128 StPO, je mit Hinweisen). Diese Überlegungen gebieten, vorliegend alle drei Eingaben innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist zu berücksichtigen, soweit diese formgerecht erfolgten (Art. 185 Ziff. 1 StPO/VS), zumal der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das Vertrauensverhältnis zu seinem Rechtsvertreter als gestört einstufte und daher eigene Eingaben hinterlegte. Da eine nachträgliche Einschränkung des Berufungsgegenstandes bis zum Schluss möglich ist (vgl. zur neuen StPO Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 3, 6 zu Art. 399 mit Hinweisen), sind allerdings die im Einverständnis mit dem Angeklagten anlässlich der
- 7 - Berufungsverhandlung hinterlegten Begehren massgebend, soweit zu einem früheren Zeitpunkt weitergehende Anträge eingereicht worden sind.
3. a) Das Bezirksgericht legte seiner rechtlichen Qualifikation – abgesehen vom Vorfall der Pornografie, in dessen Punkt Z___________ freigesprochen worden ist und der mangels Berufung oder Anschlussberufung des Staatsanwalts nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet – folgende Sachverhalte zugrunde, welche es als erstellt ansah (ausführlicher angefochtenes Urteil E. 3). aa) Ab Sommer 2004 habe Z___________ den bis im Frühjahr 2009 für ihn zuständigen Mitarbeiter des Sozialmedizinischen Regionalzentrums C___________ [fortan: SMRZ] I___________ bedroht, indem er ihm gesagt habe "ich bekomme dich schon noch", "ich passunder ab", "du kriegst dann einen auf die Fresse", oder "dü chusch de scho nu dra". Als „ganz massiv“ habe I___________ einen Fax, welcher er am 29. November 2007 erhalten habe, empfunden, mit welchem Z___________ im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung Bescheid darüber verlangt habe, wen er für den Verlust von mehr als Fr. 500'000.-- umbringen solle. Dieses Fax-Schreiben habe I___________ verängstigt. bb) Mitte April 2009 habe der Angeklagte zwecks Klärung seiner Wohnsituation mehrmals mit H___________, einer Mitarbeiterin des Vormundschaftsamtes, telefonischen Kontakt gehabt. Anlässlich eines solchen Telefongesprächs sei Z___________ immer aufbrausender geworden, habe H___________ irgendwann gesagt, sie sollten schauen, dass "das mit der Wohnung klappe" und sie aufgefordert zuzuhören, woraufhin er zweimal ein Klickgeräusch gemacht habe, welches sich für H___________ angehört habe, als wolle er sich erschiessen. cc) Nachdem H___________ aufgrund dieses Vorfalls mit dem Schreiber K___________ Kontakt aufgenommen hatte, habe am 30. April 2009 eine Sitzung beim Vormundschaftsamt stattgefunden, an welcher nebst Z___________ und H___________ auch G___________ als Präsidentin des Vormundschaftsamtes teilgenommen habe. Dabei sei es um die Auszahlung von IV-Geldern wie auch um Z___________ Wohnsituation gegangen. Im Verlaufe der Sitzung sei Z___________ laut geworden und habe G___________ gesagt, dass sie die kommende Nacht nicht gut schlafen werde und anschliessend den Raum verlassen. G___________ habe sich jedoch durch diese Aussage nicht bedroht gefühlt. dd) Am Nachmittag des 18. August 2009 habe Z___________ F___________, einen Mitarbeiter der kantonalen Ausgleichskasse, telefonisch aufgefordert, bis am darauf folgenden Freitag Geld zu überweisen, ansonsten er mit einem Messer bewaffnet nach Sitten kommen werde. Weiter habe Z___________ F___________ gefragt, ob er Kinder habe und ihm gesagt, dass er diesen etwas antun würde. Dann habe er aufgelegt. Durch diese Ereignisse war F___________ nach eigenen Aussagen verängstigt und verunsichert. ee) Am 18. August 2009, um 16.15 Uhr, habe Z___________ auf die AHV-Zweigstelle der Gemeinde C___________ angerufen und dem Lehrling E___________ gesagt,
- 8 - dass er bis am Folgetag um 14.30 Uhr wissen wolle, was mit seiner Wohnung laufe, ansonsten sie das Gebäude L___________ "zusammenwischen" könnten. Z___________ habe auf Nachfrage von E___________ hin bestätigt, dass dies eine Bombendrohung sei. E___________ sei erschrocken, habe die Meldung ernst genommen und sei am Folgetag zwischen 13.00 Uhr und 14.30 Uhr unruhig gewesen. ff) Bei einem von X___________ in Anwesenheit von H___________, M___________ und E___________ getätigten Rückruf bei Z___________ habe dieser dieselben Drohungen ausgesprochen. Z___________ habe gesagt, dass er bis am Mittwoch die Sache mit der IV geklärt haben wolle, ansonsten man das Gebäude L___________ rauchen könne. Sowohl X___________ als auch H___________ und E___________ hätten sich durch die Drohung verängstigt gefühlt. gg) Am 18. August 2009, um ca. 16.35 Uhr, habe Z___________ telefonisch Y___________, die Leiterin des Sekretariats der Polizei C___________, kontaktiert und dieser gesagt, dass er ihr HIV-Fotos geschickt habe. Danach gefragt, was er damit meine, habe er die erwähnte Aussage drei Mal wiederholt, ohne sie näher zu erläutern. Schliesslich habe er das Gespräch mit den Worten "jetzt bist du voll am Arsch" beendet, wobei er sehr ironisch und höhnisch gewesen sei. Y___________ sei durch den Anruf ausserordentlich beunruhigt und betroffen gewesen. hh) Am 19. August 2009, um 16.20 Uhr, nachdem sich J___________ rund eine Stunde vorher telefonisch an D___________, dem für ihren Sohn ab Frühjahr 2009 zuständigen Mitarbeiter des SMRZ, gewendet, sich über ihre Wohnsituation beklagt und um ein Gespräch ersucht hatte, habe Z___________ D___________ angerufen und ihm gesagt, dass er sich nicht mehr an seine Mutter zu wenden habe, ansonsten er in sein Büro kommen und ihm "grüsig eis uf d'Frässa" geben würde. Entsprechende Drohungen habe er bereits anlässlich von Telefonaten am 1. April gegenüber einer Angestellten der Administration und am 7. April 2009 gegenüber ihm selber ausgesprochen. Es sei vorgekommen, dass Z___________ seine Drohungen mit Forderungen verbunden habe. Durch diese Aussagen habe er bei D___________ Angst und Unsicherheit ausgelöst. ii) Nach Erhalt der Vorladung zur Vormundschaftssitzung am 24. August 2009, um ca. 17.00 Uhr, habe Z___________ G___________ telefonisch kontaktiert und dieser resolut mitgeteilt, dass er nicht an die anberaumte Sitzung der Vormundschaftsbehörde kommen werde. Im Verlaufe des von J___________ fortgeführten Telefonats habe er seiner Mutter zugerufen, "wenn mit der Vormundschaft etwas läuft, erschiesse ich mich und lege mich vor deine Türe, dann hast du es dann". Zudem habe er ein Glas an die Wand geworfen, seine Waffe geholt, auf den Küchentisch gelegt und seine Mutter gefragt, ob sie mit den Behörden zusammenarbeite. jj) Am Morgen des 26. August 2009 habe Z___________ seine Mutter aus der Wohnung geworfen, indem er sie gepackt, vom Stuhl gehoben und aus der Wohnung befohlen habe. Dabei habe er zu seiner Mutter gesagt, sie solle nun die Angelegenheit mit dem Amt regeln oder man hätte "ihn gesehen". Er lasse sich nicht bevormunden, sonst passiere etwas.
- 9 - kk) Sodann hätten N___________ und Z___________ bei der Rückübertragung der Waffe der Marke Mosquito, Kaliber 22, keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, obwohl dies bei der Erstübertragung zwischen denselben Parteien getan worden sei. ll) Weiter habe Z___________ eingeräumt, Betäubungsmittel zu konsumieren, indem er seit mehr als zehn Jahren Marihuana und Haschisch und gelegentlich Kokain rauche. Er rauche täglich vier bis fünf Joints. Die entsprechenden Aussagen würden auch durch die Beschlagnahme von entsprechenden Drogen, die Z___________ als seine eigenen anerkannt habe, bekräftigt. mm) Und schliesslich habe Z___________ am Abend des 10. März 2010 sein Fahrzeug mit einer Blutkonzentration von THC von mindestens 3.5 μg/l gelenkt.
b) Gestützt auf diese Sachverhalte sah das Bezirksgericht folgende Tatbestände als erfüllt an: den Tatbestand der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von I___________, H___________ und F___________; den Tatbestand der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von X___________ und Y___________ sowie den Tatbestand der versuchten und vollendeten Nötigung (Art. 181 StGB) zum Nachteil von J___________. Weiter gelangte es zum Schluss, Z___________ habe die Tatbestände der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG), des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) erfüllt. Demgegenüber unterliess es mangels entsprechenden Strafantrags eine Prüfung des Tatbestands der Drohung gegenüber I___________, E___________ und D___________. Ebenso wenig prüfte die Vorinstanz die strafrechtliche Relevanz der Aussagen Z___________ gegenüber G___________.
c) Aufgrund dieses erstinstanzlichen Urteilsspruchs zielen die von Z___________ anlässlich der Berufungsverhandlung hinterlegten Rechtsbegehren insofern ins Leere, als er in Ziffer 2a einen Freispruch hinsichtlich angeblich begangener Straftaten zum Nachteil von D___________, E___________ und G___________ verlangt. Gegenüber diesen fand überhaupt kein belastender Urteilsspruch statt, weshalb Z___________ diesbezüglich mangels Beschwer nicht zur Berufung legitimiert ist. Nämliches gilt, soweit Z___________ in Ziffer 2a einen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung (Art. 181 StGB) zulasten von F___________, Y___________, H___________ und I___________ bzw. zulasten von X___________ (Ziffer 2b) verlangt. Ebenso wenig sah das Bezirksgericht den Straftatbestand der Drohung (Art. 180 StGB) gegenüber F___________, H___________, I___________ und J___________ als erfüllt an, weshalb es dem Berufungskläger auch diesbezüglich an der Berufungslegitimation fehlt. Und schliesslich gilt Besagtes auch in Bezug auf den geforderten Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB) zum Nachteil von Y___________. Nicht angefochten hat der Angeklagte demgegenüber den Urteilsspruch hinsichtlich der vollendeten Nötigung von J___________ am 26. August 2009, welcher deshalb nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und folglich zu bestätigen ist.
- 10 -
d) Soweit Z___________ an der Berufungsverhandlung in Ziffer 3 seiner Rechtsbegehren verlangt, er sei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG), des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe in angemessener Höhe zu bestrafen, steht diesem Begehren das Verbot der reformatio in peius entgegen. Denn mangels entsprechender Berufung bzw. Anschlussberufung des Staatsanwalts oder der Zivilparteien kann das Urteil im Berufungsverfahren weder im Straf- noch im Zivilpunkt zu Ungunsten des Angeklagten abgeändert werden (Art. 193 Ziff. 2 StPO/VS). Ob ein Urteil zu Gunsten oder zu Ungunsten abgeändert wird, entscheidet sich dabei allein nach objektiven Gesichtspunkten und nicht danach, was der Angeklagte subjektiv gerne hätte (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 98 N. 4 mit Hinweisen). Selbst wenn der Angeklagte im Berufungsverfahren eine andere Beurteilung seines psychischen Zustands und damit einhergehend eine andere Beurteilung der anzuordnenden Sanktion erreicht, kann mit Blick auf das Verschlechterungsverbot nicht nachträglich eine Strafe angeordnet werden (vgl. Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N. 24 zu Art. 56 StGB in fine [Heer, Basler Kommentar]). Hat das Bezirksgericht Z___________ in erster Instanz vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das SVG, das WG und das BetmG mangels Schuldfähigkeit freigesprochen und daher keine Strafe verhängt, ist es auch dem Angeklagten verwehrt, einen Schuldspruch in diesen Anklagepunkten samt dazugehöriger Geldstrafe zu verlangen. Ein solches Vorgehen ist, selbst wenn gleichzeitig die Voraussetzungen einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angezweifelt werden, unzulässig, da sich das Vorliegen der schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB und die Frage der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB nach abweichenden Massstäben beurteilen. Demnach ist es für die Zulässigkeit der angeordneten stationären Massnahme nicht massgebend, ob die psychische Störung schwer genug war, um die Schuldfähigkeit des Täters aufzuheben oder auch nur zu beeinträchtigen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. A., Bern 2006, § 9 N. 10 [Stratenwerth, AT II]; Heer, N. 6 zu Art. 59 StGB). Aufgrund des Gesetzeswortlauts von Art. 57 Abs. 2 StGB könnte zudem auch im dualistisch-vikariierenden System des StGB eine stationäre Massnahme in Kombination mit einer Geldstrafe vollzogen werden (Heer, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 57 StGB; Trechsel/Pauen Borer, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N. 3 zu Art. 57 StGB). Daher sind die Freisprüche der Vorinstanz mangels Schuldfähigkeit des Angeklagten punkto der ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das SVG, das WG und das BetmG zu bestätigen.
e) Aufgrund des Gesagten ist das Rechtsbegehren 2 nur insoweit näher zu prüfen, als dass Z___________ in Ziffer 2a einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung gegen Y___________ sowie vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte gegenüber F___________, H___________ und I___________ fordert, und als er in Ziffer 2b einen Freispruch vom Vorwurf der Drohung gegen X___________ sowie einen solchen vom Vorwurf der versuchten Nötigung von J___________ verlangt.
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4. a) Gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Qualifikation seines Verhaltens auf der Ebene der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit brachte der Berufungskläger trotz Begründungspflicht gemäss kantonaler StPO (vgl. E. 2a) – abgesehen von deren pauschalen Betitelung als falsch – kaum substanziierte Einwände vor. So machte er weder in der Eingabe vom 7. oder derjenigen vom
23. Februar 2011 überhaupt Ausführungen dazu. Auch in der Berufung vom
28. Februar 2011 begründete er schliesslich lediglich vereinzelt, weshalb die Beweiswürdigung bzw. die rechtliche Qualifikation des Bezirksgerichts fehlerhaft sei.
b) Für die Sachverhaltsfeststellungen zu den einzelnen Vorfällen ergibt dies das Folgende: aa) Betreffend den Vorfall mit dem Faxschreiben an I___________ vom 29. November 2007, mit welchem Z___________ im Zusammenhang mit einer Lebensversicherung Bescheid darüber verlangt hatte, wen er für den Verlust von mehr als Fr. 500'000.-- umbringen solle, und welches der strafrechtlichen Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB zugrunde lag (vgl. angefochtenes Urteil E. 4a), äussert Z___________ im Berufungsverfahren keine nähere Kritik. Vielmehr bestätigt er zum einen die von I___________ im Anschluss an den Vorfall begehrte Friedensbürgschaft (Berufung 3, S. 956) und damit im Ergebnis, dass dieser die Verwirklichung des angedrohten Übels ernsthaft für möglich hielt, und er räumt auch die „Faxdrohung“ selbst nochmals ein (Berufung 3, S. 957). Die Berufung ist daher nicht gehörig begründet; in jedem Fall wären die zutreffenden Feststellungen des Bezirksgerichts auch aufgrund der Ausführungen in den Berufungen zu bestätigen. Es ist demnach festzuhalten, dass Z___________ gegenüber I___________ den Tatbestand von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. bb) Hinsichtlich des Telefonats Mitte April 2009 von Z___________ mit H___________, in welchem Z___________ sagte, sie sollten schauen, dass "das mit der Wohnung klappe" und sie aufforderte, zuzuhören, woraufhin er zweimal ein Klickgeräusch machte, welches H___________ so verstand, als wolle sich Z___________ erschiessen, liegt überhaupt keine Begründung des Berufungsklägers vor. Seine Ausführungen in der Berufungserklärung vom 28. Februar 2011 (Berufung 3, S. 956) beziehen auf die Vorfälle während der daran anschliessenden Sitzung vom
30. April 2009. Dem Kantonsgericht ist es mithin mangels einer gehörigen Begründung verwehrt, das vorinstanzliche Urteil (vgl. angefochtenes Urteil E. 4a) in diesem Punkt zu überprüfen und es ist festzuhalten, dass Z___________ gegenüber H___________ den Tatbestand von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. cc) Bezüglich der telefonischen Aufforderung am Nachmittag des 18. August 2009 von Z___________ an F___________, bis am darauf folgenden Freitag Geld zu überweisen, ansonsten er mit einem Messer bewaffnet nach Sitten kommen werde und dessen Drohung, seinen Kindern etwas anzutun, äusserte sich der Berufungskläger einzig mit dem Hinweis „die Anschuldigungen [seien] nicht haltbar“ (S. 955). Dies reicht als rechtsgenügliche Begründung der Berufung wiederum nicht aus, weshalb eine Überprüfung des Urteils (vgl. angefochtenes Urteil E. 4a) in diesem Punkt unterbleiben
- 12 - muss. Zudem erscheinen die Feststellungen des Bezirksgerichts zutreffend und die Drohung an F___________, diesem und dessen Kindern etwas anzutun, scheint durchaus geeignet, diesen gefügig zu machen. Folglich ist festzuhalten, dass der Berufungskläger auch gegenüber F___________ den Tatbestand von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. dd) Dasselbe gilt in Bezug auf den Tatvorwurf der Drohung gegenüber X___________, da der Berufungskläger weder gegen die Sachverhaltsfeststellung noch die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens etwas vorbringt und es somit erneut an der notwendigen Begründung der Berufung fehlt. Diesbezüglich gilt es daher festzuhalten, dass Z___________ tatbestandsmässig im Sinne von Art. 180 StGB gehandelt hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 4b). ee) Hinsichtlich des Vorfalls am 18. August 2009 an welchem der Angeklagte telefonisch Y___________, die Leiterin des Sekretariats der Polizei C___________, kontaktiert und dieser sagte, dass er ihr HIV-Fotos geschickt habe und er anschliessend das Gespräch mit den Worten "jetzt bist du voll am Arsch" beendet hat, bestreitet Z___________ sinngemäss die Drohung, wenn er vorbringt, „HIV Fotos [seien] keine Bedrohung“ (Berufung 3, S. 955). Dem Bezirksgericht ist indessen zuzustimmen, dass die von Angst gekennzeichnete Reaktion der Geschädigten angesichts der Gefährlichkeit des HI-Viruses und der damit einhergehenden Bedrohung von Leib und Leben, aber auch aufgrund der Art und Weise des vom Beschuldigten höhnisch und bedrohlich geführten Gesprächs sehr wohl objektiv nachvollziehbar und von Z___________ auch beabsichtigt war (vgl. angefochtenes Urteil E. 4b), weshalb die Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend zu qualifizieren sind und festzuhalten ist, dass der Berufungskläger auch gegenüber Y___________ tatbestandsmässig im Sinne von Art. 180 StGB gehandelt hat. ff) Zum Vorfall am 24. August 2009 und zur gestützt hierauf angenommenen versuchten Nötigung von J___________ schliesslich äussert sich der Berufungskläger im Berufungsverfahren wiederum nicht, womit auf seine Berufung diesbezüglich erneut nicht einzutreten und festzuhalten ist, dass Z___________ den Tatbestand von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB erfüllt hat.
c) Eine Überprüfung der erstinstanzlichen Urteilssprüche beinhaltet im Allgemeinen auch die Nachprüfung der rechtlichen Ausführungen des Bezirksgerichts im Rahmen der festgestellten Schuldunfähigkeit, da der strafrechtliche Vorwurf im Sinne des Schuldspruchs nebst dem tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhalten auch an die Vorwerfbarkeit der Tat im Sinne der Strafbegründungsschuld knüpft (zum strafrechtlichen Deliktsaufbau vgl. statt vieler Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., Bern 2011, §8 N. 1 ff. mit Hinweisen). Das Bezirksgericht stellte in E. 6a seines Urteils auf die beiden Gutachten von Dr. med. O___________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, ab (S. 206 ff., 540 ff.), der sich in der Zweitexpertise mangels Einsichtsfähigkeit für eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich der
- 13 - Drohungshandlungen und seines Handelns am 26. August 2009 aussprach (S. 564 f., 567). Für das Kantonsgericht besteht keine Veranlassung, an diesen Feststellungen zu zweifeln. Dr. O___________ erstellte beide Gutachten nach jeweils persönlicher Untersuchung, klärte Z___________ insbesondere über die Freiwilligkeit der Teilnahme auf (S. 214, 550) und beachtete somit die Verfassungsanforderungen an die Durchführung der Begutachtung (BGE 127 I 54; Bommer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N. 28 ff. zu Art. 20 StGB mit Hinweisen). Die Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr. O___________ sind schlüssig und nachvollziehbar und die Begutachtung erscheint in fachlicher Hinsicht umfassend. Im Sinne der sogenannten Strafbegründungsschuld wird ein Täter für die Unrechtsverwirklichung dann verantwortlich gemacht, wenn er zum Tatzeitpunkt in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (Art. 19 Abs. 1 StGB). Dr. O___________ kam im Zuge seiner Begutachtung zum Schluss, der Angeklagte leide an einer schizophrenen Psychose mit paranoid- halluzinatorischer Symptomatik im Sinne einer schwerwiegenden psychischen Störung, die mit einer aufgehobenen Fähigkeit zur Realitätskontrolle einhergehe (S. 561 ff., insb. 564, 567). Er stellte ferner einen engen Bezug zwischen den Krankheitssymptomen, insbesondere dem Verfolgungswahn, und den verschiedenen Drohungen fest und sah auch seine Reaktion auf den Erhalt des Briefes vom Vormundschaftsamt in seiner Krankheit begründet (S. 564). Er hielt fest, dass Z___________ „Drohgebärden gegenüber der Behörde C___________ […] durch Wahnsymptome und halluzinatorische Erlebnisweisen determiniert“ und dabei die Steuerungskräfte des Angeklagten aufgehoben gewesen seien (S. 564). Der Sachverständige schlussfolgerte, dass sich Z___________ letztlich in einer Notwehrsituation gesehen habe, in welcher ihm die Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen verschlossen gewesen sei. Er hielt fest, dass Z___________ „bezüglich der Drohungen gegenüber Briger Behörden und der Ereignisse am 26.08.2009 aus psychiatrischer Sicht als nicht schuldfähig anzusehen [sei]. Er [sei] unter dem direkten Einfluss von Krankheitssymptomen [gestanden], die seine Wahrnehmung und Bewertung der Realität massiv [verzerrt] und seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben [hätten]“ (S. 565). Darüber hinaus führte der Sachverständige auch den Waffenerwerb auf die psychotische Störung zurück und er sah auch den fortgesetzten Substanzkonsum in enger Beziehung zur Grunderkrankung, weshalb er auch diesbezüglich für Schuldunfähigkeit plädierte (S. 567). Folglich bestimmte Dr. O___________ mittels der psychiatrisch-normativen oder psychologisch-normativen Methode in einem ersten Schritt mittels psychiatrischem Befund den psychischen Defektzustand, um in einem zweiten Schritt dessen Wirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu beschreiben (vgl. zum Ganzen Bommer/Dittmann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A., Basel 2007, N. 14, 27 zu Art. 19 StGB mit Hinweisen). Die folgenschweren Auswirkungen schizophrener Psychosen auf die Schuldfähigkeit ist unbestritten (vgl. hierzu statt aller Bommer/Dittmann, a.a.O., N. 30, 32 mit Hinweisen). Ferner stellte der Sachverständige bei seiner Beurteilung auf die der Krankheit, d.h. der schizophrenen Psychose mit paranoid-halluzinatorischer
- 14 - Symptomatik, zugrundeliegende Symptomatik ab und erläuterte konzis die hieraus folgende Aufhebung der Einsichtsfähigkeit im Hinblick auf die infrage stehenden Taten. Der Angeklagte bzw. sein Verteidiger hielten in den Berufungen vom 7. Februar sowie vom 23. Februar 2011 zwar fest, im erstellen Gutachten seien schwerwiegende Widersprüche festzustellen, sie unterliessen es jedoch, diese Aussage zu erläutern. Soweit Z___________ in der Berufungserklärung vom 28. Februar 2011 angab, im Gegensatz zu Dr. O___________ hätten alle übrigen Gutachter keine Nachweise einer Fremd- oder Selbstgefährdung gefunden, äusserte er sich nicht zur Beurteilung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit (zur zeitlichen Relativität der Schuldfähigkeit vgl. BGE 117 IV 292 E. 2a; Bommer/Dittmann, a.a.O., N. 42 zu Art. 19 StGB, je mit Hinweisen). Ebenso wenig liegen hierzu Beurteilungen anderer Ärzte vor. Daher hält es das Kantonsgericht als erstellt, dass Z___________ bezüglich seiner Drohungshandlungen und seines Verhaltens am 24. und 26. August 2009 schuldunfähig war. Mangelt es einer Tatbegehung am Erfordernis der Schuldhaftigkeit, ist dem Angeklagten die Tat nicht vorwerfbar und er ist freizusprechen (Bommer, a.a.O., N. 75 zu Vor Art. 19 StGB; Bommer/Dittmann, a.a.O., N. 44 zu Art. 19 StGB, je mit Hinweisen). Daher wären die Urteilssprüche des Bezirksgerichts insofern zu bestätigen, als es den Angeklagten vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und der vollendeten Nötigung (Art. 181 StGB) freisprach, selbst wenn eine reformatio in peius möglich wäre (vgl. E. 2a in fine und E. 3d).
d) Zusammenfassend sind die Urteilssprüche des Bezirksgerichts, soweit sie vorliegend überhaupt überprüft werden können, vollumfänglich zu bestätigen. Z___________ ist daher vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB freizusprechen und er ist hinsichtlich der übrigen Vorwürfe, nämlich der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Art. 22. Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), der versuchten (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB) und vollendeten Nötigung (Art. 181 StGB) sowie der Widerhandlungen gegen das WG (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG), des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und des SVG (Art. 91 Abs. 2 SVG), mangels Schuldfähigkeit freizusprechen (Art. 19 Abs. 1 StGB).
5. In der Berufung vom 28. Februar 2011 beantragte der Angeklagte, er sei „per sofort zu entlassen“ (S. 952) und an der Berufungsverhandlung präzisierte er in den Anträgen 8 und 9, die mit Entscheid des Kantonsgerichts angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus dem Massnahmevollzug zu entlassen.
a) Die Berufung als ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dient der Überprüfung aller Mängel der Untersuchung, der Verhandlung und des Urteils erster Instanz (Art. 177 StPO/VS). Als Anfechtungsobjekte definiert Art. 176 Ziff. 1 StPO/VS im Bereich des Erwachsenenstrafrechts Einstellungsverfügungen sowie erstinstanzliche Urteile des Bezirksrichters oder des Kreisgerichts, nicht aber solche der Strafkammer des
- 15 - Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 14 Ziff. 3 und Art. 167 Ziff. 1 StPO/VS. Auf die Berufung ist folglich nicht einzutreten, soweit der Angeklagte das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil des Kantonsgerichts P3 10 101 vom
8. Juni 2010, in welchem dieses den vorzeitigen Antritt des Massnahmevollzugs anordnete, anficht. Demgegenüber führt die Berufung zu einer umfassenden Nachprüfung des Verfahrens und des Erkenntnisses erster Instanz (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 99 N. 2). Daher wird das Urteil des Bezirksgerichts im Berufungsverfahren vollumfänglich auf seine Richtigkeit geprüft, was nicht nur die Voraussetzungen der strafrechtlichen Sanktion, sondern auch die angeordnete Sanktion, nämlich die in E. 6b des angefochtenen Urteils ausgesprochene stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, umfasst. Mithin kann auf die Berufungsbegehren 8 und 9 nur in dem Umfang eingetreten werden, als die Überprüfung der Anordnung der stationären Massnahme durch das Bezirksgericht infrage steht. Zu prüfen ist dementsprechend, ob das Bezirksgericht mit Recht die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sowie für die Behandlung des Angeklagten in einer geschlossenen Einrichtung oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB bejahte (Art. 59 Abs. 3 StGB). Diese Voraussetzungen müssen aufgrund von Art. 190 Ziff. 1 lit. a und Art. 191 Ziff. 2 StPO/VS im Zeitpunkt des Berufungsurteils gegeben sein.
b) Die therapeutischen Massnahmen, welche zusammen mit der Verwahrung die sichernden Massnahmen bilden, gliedern sich bei psychisch schwer gestörten Tätern in stationäre (Art. 59 StGB) sowie in ambulante Massnahmen (Art. 63 StGB) auf (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 8. A., Zürich 2007, S. 148 f.). Bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ist ferner zwischen einer Massnahme in einer psychiatrischen Einrichtung oder Massnahmevollzugseinrichtung nach Art. 59 Abs. 2 und einer solchen in einer geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu unterscheiden. Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips bestimmt Art. 56a Abs. 1 StGB in allgemeiner Weise, dass, falls mehrere Massnahmen in gleicher Weise zum angestrebten Erfolg führen, diejenige anzuordnen ist, welche den Täter am wenigsten beschwert (vgl. Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 166). Die im laufenden Berufungsverfahren zu überprüfende Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen hängt von verschiedenen in Art. 56 und 59 StGB statuierten Erfordernissen ab. Nebst der notwendigen Anlasstat in Form eines Verbrechens oder Vergehens kann das Gericht eine stationäre therapeutische Behandlung nur anordnen, wenn eine schwere psychische Störung beim Täter vorliegt und die Anlasstat mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht (Art. 59 lit. a StGB). Sodann muss zu erwarten sein, durch die stationäre Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Weitere Voraussetzungen liegen in der Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 56 Abs. 2, Art. 56a StGB), der zentrales Gewicht zukommt (Wiprächtiger, Welche qualitativen Verbesserungen hat die Revision
- 16 - bei den Sanktionen und beim Vollzug gebracht? Der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in der Praxis – eine Zwischenbilanz, AJP 2009, S. 1511; Heer, Basler Kommentar, N. 34 zu Art. 56 StGB mit Hinweisen) sowie im Bestehen einer geeigneten Einrichtung (Art. 56 Abs. 5, Art. 59 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat sich bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). aa) Aufgrund der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Begehung verschiedener Vergehen (vgl. Art. 285 Ziff. 1, Art. 180 Abs. 1, Art. 181 StGB, Art. 91 Abs. 2 SVG jeweils i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) durch Z___________, liegt eine Anlasstat im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB zweifellos vor (vgl. hierzu Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., N. 2 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Anlasstaten teilweise im Versuchsstadium stecken geblieben sind (Heer, Basler Kommentar, N. 43 zu Art. 59 StGB). bb) Der Gerichtsgutachter Dr. O___________ kam nach ausführlicher zweimaliger Begutachtung zum Schluss, der Angeklagte leide an einer schizophrenen Psychose mit paranoid-halluzinatorischer Symptomatik (ICD-10: F20.03) mit der Tendenz zur Chronifizierung im Sinne einer schwerwiegenden psychischen Störung, die mit einer aufgehobenen Fähigkeit zur Realitätskontrolle einhergehe (S. 231, 561 ff., insb. 564, 567). Er beschrieb damit in seiner psychiatrischen Diagnose einen psychopathologischen Zustand von einer gewissen Ausprägung bzw. eine relativ schwerwiegende Art und Form einer geistigen Erkrankung im medizinischen Sinne (vgl. hierzu Bundesgerichtsurteil 6B_590/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 3 mit Hinweisen; Heer, Basler Kommentar, N. 21 ff. zu Art. 59 StGB mit Hinweisen) und mithin eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Der Gerichtsgutachter sah ferner den Zusammenhang zwischen der beschriebenen psychischen Störung und den Straftaten als erstellt, indem er etwa festhielt, dass Z___________ „Drohgebärden gegenüber der Behörde C___________ […] durch Wahnsymptome und halluzinatorische Erlebnisweisen determiniert“ gewesen seien (S. 564) und dieser in der Gesamtschau während der Tat „unter dem direkten Einfluss von Krankheitssymptomen [gestanden habe], die seine Wahrnehmung und Bewertung der Realität massiv [verzerrt] und seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben“ hätten (S. 565, 567, 849 ff.). Dr. O___________ sah die Symptomatik als weiter fortbestehend (S. 565, 568, 846), beschrieb den Angeklagten als anfällig, bei ausbleibender Behandlung aufgrund der Krankheitssymptome zu ähnlichen Mitteln zu greifen, um sich gegen vermeintliche Intrigen der Behörden zur Wehr zu setzen und er rechnete nicht nur mit erneuten Drohungen des Angeklagten, sondern auch mit Aggressions- und Gewalthandlungen (S. 565 f., 628), insbesondere Gewaltdelikten gegen vermeintliche Verfolger (S. 567). Diese Darlegungen des Experten zur psychischen Störung, zum Zusammenhang zwischen dieser und den Anlasstaten sowie zur Gefahr weiterer Taten erscheinen dem Gericht als widerspruchsfrei und schlüssig, weshalb es darauf abstellt. Der Gutachter begründete, der Angeklagte als männliche, schizophrene Person sei Teil einer Tätergruppe, welche im Vergleich zu anderen Tätern ein massiv höheres Risiko der
- 17 - Begehung von Gewaltdelikten im Allgemeinen (Faktor 4) und von Tötungsdelikten im Besonderen (Faktor 10) aufweise. Zudem erkannte er bei Z___________ verschiedene Risikomerkmale für Gewaltstraftaten schizophrener Patienten wie den Substanzkonsum, Complianceprobleme oder die bestehende Wahnsymptomatik von Verfolgung und Beeinträchtigung (S. 566). Diese Ausführungen des Gutachters sind nachvollziehbar und der beschriebene Zusammenhang zwischen Krankheit und Deliquenz findet Halt in der Literatur (vgl. statt vieler Heer, Basler Kommentar, N. 40 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen). Soweit der Angeklagte bzw. sein Verteidiger in den Berufungen vom 7. sowie vom 23. Februar 2011 festhielten, im erstellen Gutachten seien schwerwiegende Widersprüche festzustellen, unterliessen sie es, auch nur ansatzweise aufzuzeigen, worin die Widersprüche liegen sollen. Der Gerichtsgutachter erläutert insbesondere plausibel und transparent, weshalb er bei der zweiten Begutachtung zu teilweisen anderen Ergebnissen als bei der ersten Begutachtung kam (S. 562 ff., 846 f.). Die zum Teil davon abweichende Meinung des vormals behandelnden Psychiaters, Dr. med. P___________ (S. 853 ff.), vermag das Gerichtsgutachten nicht zu entkräften. Zwar hat dieser mehr Zeit für seinen Patienten aufgewendet; diese Nähe gefährdet indessen die Objektivität und Unvoreingenommenheit, weshalb Gerichtsgutachten grundsätzlich gerade nicht von den behandelnden Ärzten zu erstatten sind. Wenn der Angeklagte in seiner Berufungserklärung vom 28. Februar 2011 skizzierte, im Gegensatz zu Dr. O___________ hätten alle übrigen Ärzte bzw. Gutachter keine Nachweise einer Fremd- oder Selbstgefährdung gefunden (S. 964, 966), ist ihm entgegenzuhalten, dass auch Dr. med. Q___________, welcher den Angeklagten als zuständiger Psychiater ab Januar 2011 in der Strafanstalt Bellechasse betreut hatte, in seinem Verlaufsbericht vom 26./27. Juni 2011 nebst Mental- und Verhaltensstörungen durch chronischen Gebrauch von Cannabinoiden unter anderem den Verdacht auf eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und anxiös-dependenten Anteilen äusserte (S. 1046) und bei Z___________ während der laufenden Behandlung eine geringe bis mittelgross-relative Gefahr für die Öffentlichkeit erkannte (S. 1041). Weiter beschrieb Dr. med. R___________ vom Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern am 18. September/16. November 2011 in seinen Therapieverlaufsbericht zum Aufenthalt in den Strafanstalten Thorberg, obwohl augenblicklich keine akuten psychotischen Symptome und Anzeichen für Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder Wahn zu beobachten wären, Verhaltensweisen, welche die Feststellungen von Dr. O___________ untermauern, etwa dass sich der Angeklagte auch während der stationären Massnahme im Thorberg ungerecht behandelt sehe, gedanklich immer wieder eine Einengung auf das Thema seiner ungerechtfertigten Inhaftierung stattgefunden habe und Z___________ Misstrauen und überwertige Ideen betreffend des Einflusses der IV-Stellen und der Beweggründe des Gerichts sowie phasenweise auch Misstrauen gegenüber dem Behandlungsteam und Mitpatienten zeige (S. 1060 – 1062), womit auch der aktuelle Therapeut die vom Gutachter festgestellte und für die Tat ausschlaggebende Verhaltensweise beobachtet. Bereits früher erachtete Dr. med. S___________, Psychiater und Psychotherapeut FMH, die Diagnosestellung einer paranoid hallizunatorischen Schizophrenie als gerechtfertigt. Er beobachtete ferner starke Verleugnungs- und Dissimulationstendenzen bei Z___________, „auch gegenüber anamnestisch klar bekannten psychotischen Phasen“, weshalb er die von
- 18 - Dr. O___________ postulierte Fremdgefährlichkeit nicht entkräften konnte (Gutachten vom 18. Mai 2010, S. 526). Zusammenfassend sind die gutachterlichen Ausführungen zur psychischen Störung, zu deren Zusammenhang zu den Anlasstaten sowie zur generellen Gefahr weiterer Taten konzis und für das Gericht nachvollziehbar und sie werden insbesondere von den im Berufungsverfahren eingeholten Verlaufsberichten von Dr. Q___________ und Dr. R___________ grösstenteils untermauert. Mit Dr. O___________ äussert sich ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit DGPPN-Zertifizierung Forensische Psychiatrie als gerichtlich bestellter Gutachter, dessen Unabhängigkeit der Angeklagte aufgrund der Akten zu Recht nicht infrage stellt, umfassend zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zu Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. Das Gutachten erfüllt daher die Anforderungen von Art. 56 Abs. 3 StGB und berücksichtigt alle notwendigen Gesichtspunkte. Da das Gesetz in Art. 56 Abs. 3 StGB die sachverständige Begutachtung verlangt, ist das Kantonsgericht bei dieser Beweislage an die fachlichen Feststellungen des Experten gebunden und dürfte nur dann von den Folgerungen des Experten abweichen, wenn wirklich gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (BGE 101 IV 129 E. 3a; Heer, Basler Kommentar, N. 74 zu Art. 56 StGB; Stratenwerth, AT II, § 9 N. 30, je mit Hinweisen). Solche sind im Bereich der Massnahmevoraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB keine ersichtlich. Die Anlasstaten als eigentliche Notwehrhandlungen gegenüber den Behörden erscheinen daher als direkte Folge der Krankheitssymptome, die unbehandelt fortbestehen und mithin weitere Taten als wahrscheinlich erscheinen lassen (zum Konnex zwischen Zusammenhang der Tat mit der psychischen Störung und der Wiederholungsgefahr vgl. Stratenwerth, AT II, § 9 N. 13). cc) Dr. O___________ ging in seinem Gutachten sodann davon aus, dass eine Behandlung erfolgsversprechend ist. Er äusserte insbesondere die Ansicht, es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine medikamentöse Behandlung langfristig Erfolge zeigen werde (S. 567 f.). Der Angeklagte zeige keine kognitiven Störungen und das zwischenzeitliche Nachlassen der Symptomatik im Oktober 2009 indiziere eine therapeutische Ansprechbarkeit (S. 568). Auch diese Beobachtungen über die Behandelbarkeit des Täters decken sich weitgehend mit den Befunden in den Verlaufsberichten von Dr. Q___________ und Dr. R___________. Ersterer äusserte sich dahin gehend, dass sich der Angeklagte nach anfänglicher Weigerung motiviert für die Therapie gezeigt und an allen ihm angebotenen Therapie-Möglichkeiten (Psychotherapie, Pharmakotherapie, Coaching etc.) teilgenommen habe (S. 1040). Z___________ habe sich bereit gezeigt, „regelmässige psychiatrische/psychologische/psychotherapeutische Begleitung zu haben“ und seinen Cannabis-Konsum zu überdenken (S. 1041). Ähnlich gab Dr. R___________ im September 2011 an, man habe eine tragfähige therapeutische Beziehung in ersten Ansätzen aufbauen können. Z___________ habe sich nach einer Eingewöhnungsphase mit einer Therapie einverstanden erklärt, sei ruhig und kooperativ und motiviert (S. 1060, 1070). Er sei bereit, sich im Rahmen der
- 19 - störungsspezifischen Arbeit in der Einzeltherapie auf eine genaue Analyse der Vorgeschichte hinsichtlich psychotischer Symptome und Drogenkonsum einzulassen (S. 1060). Auch für die deliktspezifische Arbeit sei ein Vollzugsplan erarbeitet worden (S. 1061). Mithin beschreiben beide Therapeuten nach anfänglichem Misstrauen die Behandelbarkeit und damit auch die Erfolgsaussichten der Behandlung. Bei der aktuellen Aktenlage hat das Kantonsgericht keinen Grund, nicht davon auszugehen, durch die bereits laufende Behandlung könnten der Zweck von Art. 59 StGB, die Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung des Täters (BGE 127 IV 154 E. 3d; 124 IV 246 E. 3b: zu aArt. 43 StGB), nicht erreicht bzw. könnte die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 134 IV 315 E. 3.4.1) verringert werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Angeklagte den Massnahmevollzug in den Strafanstalten Thorberg während der Berufungsverhandlung als unbefriedigend beschrieb (S. 1074). Zumal Dr. R___________ von einem Therapieabbruch Mitte Oktober 2011, wie ihn Z___________ schilderte (S. 1074 f.), keinen Akt gab und das Verhalten Z___________ im Therapiealltag vielmehr noch Mitte November 2011 lobend hervorhob (S. 1070) und somit vom grundsätzlichen Einverständnis zur Therapie, an welches ohnehin keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Bundesgerichtsurteile 6B_252/2010 vom 22. Juni 2010 E. 2.4 sowie 6B_52/2010 vom 22. März 2010 E. 3.3, je mit Hinweisen), nach wie vor auszugehen ist. dd) Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne verlangt, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen muss (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 6S.408/2005 vom 23. Januar 2006 E. 3 mit Hinweisen). Sie kann dazu führen, dass selbst eine geeignete und notwendige Massnahme unverhältnismässig ist, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt (Bundesgerichtsurteil 6B_375/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 4.2). Bei der Prüfung dieser letztgenannten Verhältnismässigkeit sind die Grösse der Gefahr, welcher die Massnahme begegnen soll, und das Behandlungsbedürfnis des Betroffenen gegen die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen abzuwägen (Stratenwerth, AT II, § 8 N. 14; Heer, Basler Kommentar, N. 36 zu Art. 56 StGB), wobei das Schutzbedürfnis der Gesellschaft ein Ausmass an Freiheitsbeschränkung rechtfertigen kann, welches über das schuldangemessene Ausmass hinaus geht. Die stationäre Massnahme ist vorliegend zweifellos geeignet, um den psychischen Störungen des Berufungsklägers zu begegnen. Sie ist aus Sicht des Gerichtsgutachters auch erforderlich. Denn der Gerichtsexperte sah eine effektive Behandlung der schizophrenen Erkrankung als unumgänglich an, da die an sich offenstehende Möglichkeit über „eine Vormundschaft innerhalb einer allgemeinpsychiatrischen Klinik“ am erheblichen Widerstand Z___________
- 20 - gescheitert sei. Nach den bisherigen Erfahrungen erscheint ihm lediglich eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB geeignet, um weitere Straftaten zu verhindern. Nach Einleitung der medikamentösen Behandlung komme es nämlich entscheidend auf intensive psychoedukative und sozial reintegrative Behandlungsschritte an, die in einer psychiatrischen Klinik geleistet werden müssten (S. 566, 568). Gemäss seiner Aussage vor Bezirksgericht konnte der Experte die Bereitschaft des Angeklagten, an einer erforderlichen Behandlung aktiv und kontinuierlich mitzuwirken, bei der zweiten Begutachtung nicht erkennen. Dies, die grosse Angst Z___________ vor Nebenwirkungen der Medikamente sowie die Unfähigkeit auf den Konsum psychotroper Substanzen zu verzichten, liessen ihn einer ambulanten Behandlung kritisch gegenüberstehen (S. 848). Der Angeklagte selbst erklärte sich an der Berufungsverhandlung zwar bereit, ambulante Hilfe anzunehmen und sich zur Drogenabstinenz zu verpflichten. Gegen einen stabilen Willen zur ambulanten Therapie und für die Schlussfolgerungen des Experten sprechen hingegen die Gründe, die Z___________ an der Berufungsverhandlung für den Abbruch der ersten ambulanten Therapie nannte: So gab er an, er habe die ambulante Therapie abgebrochen, weil diese nicht der Problemlösung gedient habe und der Behandlungsort zu weit von seinem Wohnort entfernt gewesen sei (S. 1075). Damit demonstrierte er, es nicht geschafft zu haben, eine stabile therapeutische Beziehung aufzubauen und er unterstrich die Ansicht des Gerichtsexperten, welcher den Angeklagten nicht in der Lage sah, Weisungen und Behandlungsauflagen nachzukommen (S. 568). Ebenso gegen eine ambulante Therapie sprechen Z___________ Vorbehalte gegen die nunmehr laufende Behandlung im Thorberg, welche er wiederum als nutzlos qualifizierte (S. 1074 f.) sowie die Tatsache, dass er auch die Behandlung in der Universitätsklinik und Poliklinik für Psychiatrie Waldau verweigerte (S. 491). Letztlich fehlt es an einem persönlichen Umfeld, welches Z___________ im Verlauf einer ambulanten Therapie stützen könnte, da zum einen eine Rückkehr ins Wallis an Z___________ Widerstand scheitern dürfte (vgl. Z___________, S. 1075) und es überdies fraglich ist, ob Z___________ Mutter eine ausreichende stützende Funktion übernehmen könnte. Und zum anderen fehlen auch andernorts die Beziehungen, welche Z___________ die notwendige Hilfestellung bieten könnten. Weiter verneint der Gerichtsexperte in concreto die an sich offenstehende Möglichkeit einer effektiven Behandlung der schizophrenen Erkrankung über „eine Vormundschaft innerhalb einer allgemeinpsychiatrischen Klinik“, da diese bereits am erheblichen Widerstand Z___________ gescheitert sei (S. 566, 568). In der Tat belegt die in E. 3a/ii beschriebene Reaktion des Angeklagten auf die Einladung zur Vormundschaftssitzung, dass dies kein gangbarer Weg ist. Überdies wäre ohnehin zweifelhaft, ob das Gericht befugt wäre, von einer strafrechtlichen Massnahme deswegen abzusehen, weil es eine andere, im Gesetz nicht vorgesehene Massnahme, z.B. eine vormundschaftliche oder administrative, für geeigneter oder zweckmässiger hält (dagegen BGE 92 IV 77 E. 3; näher Stratenwerth, AT II, § 8 N. 38 f. mit Hinweisen). Mithin fallen mildere, ambulante Massnahmen ausser Betracht und erweist sich die stationäre Massnahme als erforderlich.
- 21 - Für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne der stationären Massnahme spricht letztlich das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit angesichts der vom Gutachter schlüssig beschriebenen Gefahr. Z___________ Drohungen richteten sich gegen Leib und Leben der Geschädigten bzw. der Kinder von F___________ und seine versuchte Nötigung am 24. August 2011 erfolgte unter Einbezug einer Waffe. Zudem stellte er sich der Polizei bei deren Intervention am 26. August 2009 mit geladener, wenn auch gesicherter Waffe entgegen (Verzeigungsbericht, S. 22 f., 30 ff.). Dies und der Umstand, dass der Angeklagte sich bereits früher mehrere Waffen (auch) zum Eigenschutz besorgt hat, spricht wie die fachkundige Einschätzung des Gerichtsgutachters für drohende, schwere Straftaten und begründet das Bedürfnis eines wirksamen Schutzes der Bevölkerung. Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen. Entsprechend kann eine stationäre Massnahme bei Gefährdung von Leib und Leben schon dann notwendig sein, wenn die Gefahr nicht besonders gross ist (BGE 127 IV 1 E. 2a; 118 IV 108 E. 2a; Stratenwerth, AT II, § 8 N. 15, 19, je mit Hinweisen). Daneben lassen der Umstand, dass der Gerichtsgutachter bei Ausbleiben einer adäquaten Behandlung langfristig eine Suizidgefahr erkannte (S. 568), und die Tatsache, dass die stationäre Massnahme, die in der Behandlung der psychischen Erkrankung, insbesondere der quälenden und ängstigenden Wahnsymptomatik liegt (O___________, S. 629), auch den wohlverstandenen Interessen des Angeklagten dient, den Eingriff in die Freiheitsrechte des Angeklagten weniger schwer erscheinen (Stratenwerth, AT II, § 8 N. 22, 27). Angesichts dieser Überlegungen liegen die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Massnahme in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB) zum Zeitpunkt des Berufungsurteils vor.
c) Vorliegend verfügte das Bezirksgericht indessen „im Sinne von Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet mit anfänglichem Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB“ (angefochtenes Urteil, Dispositivziffer 3). Mithin bleibt zu prüfen, ob sich auch der ungleich stärkere Eingriff in die persönliche Freiheit des Angeklagten, welcher mit einer stationären Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung einhergeht, rechtfertigen lässt. Der Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung ist dann anzuordnen, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht. Nach dem ursprünglichen Konzept des revidierten Allgemeinen Teils des StGB diente Art. 59 Abs. 3 StGB lediglich dazu, behandelbare Täter unterzubringen, die aufgrund des im Vergleich zum alten Recht engeren Anwendungsbereiches nicht mehr unter die Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB fielen (Heer, Die therapeutischen Massnahmen im Schatten der Verwahrung – einige kritische Überlegungen zu Tendenzen im Massnahmerecht, in: Niggli et. al. [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich 2007, S. 109 [Heer, FS Riklin]). Im Zuge der Nachbesserungsarbeiten zum verabschiedeten Reformpaket wurde die
- 22 - sogenannte kleine Verwahrung in der heute bestehenden Form vom Parlament eingeführt bzw. die Anwendbarkeit von Art. 59 Abs. 3 StGB ausgedehnt. Dabei lassen sich in den Gesetzesmaterialien jedoch keinerlei Anhaltspunkte finden, dass der Gesetzgeber von seinem ursprünglichen Konzept zum Massnahmerecht abrücken wollte (Brägger, Die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zum Straf- und Massnahmevollzug: Das Neue scheint nicht gut, und das Gute ist nicht wirklich neu!, ZStrR 2008, S. 409 Fn. 70 mit Hinweisen; Heer, FS Riklin, S. 109), weshalb die Entstehungsgeschichte erhellt, dass es sich bei Art. 59 Abs. 3 StGB nicht um eine blosse Vollzugsvorschrift, sondern um eine besondere Art einer therapeutischen Massnahme handelt (näher Heer, FS Riklin, S. 109, 114; Heer, Basler Kommentar, N. 102 zu Art. 59 StGB). Der Gerichtsgutachter sah bei ausbleibender Behandlung zwar die Gefahr weiterer Straftaten. Dr. O___________ folgerte indessen hieraus – anders als das Bezirksgericht – einzig das Erfordernis einer stationären Behandlung „gemäss Art. 59 StGB“ (S. 566, 568, 629), erkannte aber keineswegs die Notwendigkeit, Z___________ in einer geschlossenen Einrichtung zu therapieren. Vielmehr sprach er sich dafür aus, dass die Behandlung in einer psychiatrischen Klinik geleistet werden müsse (S. 568, 629), womit er gleichzeitig für eine Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB und gegen eine solche im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB optierte. So fehlt es nach Ansicht des Gerichtsgutachters sowohl an der Gefahr, dass Z___________ flieht, und er erkannte bei diesem ebenso wenig eine qualifizierte Wiederholungsgefahr. Für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB ist jedoch eine solche qualifizierte Gefahr zu fordern, mit welcher in einer therapeutischen Institution schlechthin nicht umgegangen werden kann, da die Wiederholungsgefahr bereits eine Voraussetzung zur Anordnung einer stationären Massnahme ist, die in einer psychiatrischen Einrichtung vollzogen wird (Heer, FS Riklin, S. 113 f.; Heer, Basler Kommentar, N. 104 zu Art. 59 StGB). Ebenso wenig beschrieben Dr. Q___________, welcher die Grösse der Gefahr in seinem Therapieverlaufsbericht als „gering bis mittelgross-relativ“ einschätzte und mithin die im Gutachten beschriebene Gefahr noch relativierte (S. 1041), noch Dr. R___________ eine Gefahr, die eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt rechtfertigen würde. Letzterer stellte vielmehr – einen stabilen Behandlungsverlauf vorausgesetzt – die baldige Möglichkeit eines Übertritts in das Massnahmezentrum St. Johannsen in Aussicht (S. 1063). Gemäss Dr. O___________ liegt die Gefahr, welche von Z___________ ausgeht, insbesondere in der Wahnsymptomatik begründet, welche indessen weder von Dr. Q___________ noch von Dr. R___________ beobachtet werden konnte (S. 1044, 1062). Gestützt darauf bzw. auf die „relativ stabile psychische Situation“ hielt es Dr. R___________ auch für vertretbar, dass bei Z___________ momentan auf die neuroleptische Medikation verzichtet wird (S. 1062), was die im Gutachten beschriebene Gefahr ebenfalls abschwächt. Zudem ist Z___________ nach Ansicht der behandelnden Ärzte bereit, seinen Drogenkonsum zu überdenken (S. 1040, 1060). Folglich konnten zwei der von Dr. O___________ erkannten Risikomerkmale für Straftaten im Vollzug nicht mehr beobachtet werden bzw. wurden sie zumindest relativiert. Ebenso wenig berichteten die Therapeuten von Aggressionen des Inhaftierten während des bisherigen Vollzugs in Bellechasse oder im Thorberg
- 23 - oder von gravierenden Widerhandlungen gegen die Anstaltsordnung, was wiederum gegen die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB spricht (Heer, FS Riklin, S. 113 f.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 164). Vielmehr wird das Verhalten des Angeklagten sowohl von Dr. Q___________ als auch von Dr. R___________ als korrekt beschrieben (S. 1040, 1042, 1070). Die medizinischen Unterlagen implizieren mithin keine qualifizierte Wiederholungsgefahr, die eine stationäre Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung erst rechtfertigen würde (allgemein kritisch zur herrschenden Tendenz zur Übersicherung von Straftätern vgl. Brägger, a.a.O., S. 405 ff., 409 f.). Mangels einer derartigen Gefahr fehlt es an den Voraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB, die überdies restriktiv auszulegen sind (Heer, FS Riklin, S. 112 f.), womit sich eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung zum Urteilszeitpunkt nicht als notwendig erweist. Der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB zum Zeitpunkt des Berufungsurteils würde daher das Verhältnismässigkeitsprinzip entgegenstehen. Denn je einschneidender sich eine Massnahme auf den Betroffenen auswirkt, desto strengere Anforderungen sind an die Sozialgefährlichkeit zu stellen (Heer, Basler Kommentar, N. 51 zu Art. 59 StGB mit Hinweisen). Zusammenfassend rechtfertigt sich angesichts der von Z___________ ausgehenden Gefahr schwerwiegender Straftaten im Urteilszeitpunkt zwar eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB, nicht aber eine solche im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB.
d) Angesichts dieser Überlegungen sind die Strafvollzugsbehörden, denen die konkrete Auswahl der Vollzugsanstalt im vom Gericht festgesetzten Rahmen obliegt (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 165), gehalten, eine geeignete Anstalt im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB in Form des Massnahmenzentrums St. Johannsen oder einer vergleichbaren Einrichtung (zum Begriff der besonderen Massnahmevollzugseinrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB vgl. Heer, Basler Kommentar, N. 95 zu Art. 59 StGB; BGE 108 IV 81 E. 3c) zu suchen und zu bestimmen. Die ohne Behandlung nach wie vor bestehende Gefahr von Straftaten sowie die bereits laufende therapeutische Betreuung durch Fachpersonal lässt es sinnvoll erscheinen, dass Z___________ bis zum Übertritt in eine solche Anstalt in den Anstalten Thorberg verbleibt. In diesem Sinne ist auch der vorzeitige Massnahmevollzug weiterzuführen. Die Vollzugsbehörden sind indessen gehalten, die Unterbringung so schnell wie möglich zu organisieren. Denn wie das Bundesgericht festhielt, berechtigt der Umstand, dass eine adäquate Institution nicht gefunden werden kann, die Vollzugsbehörden nicht, den Betroffenen wochen- oder monatelang in einer Strafanstalt unterzubringen (Bundesgerichtsurteile 6A.20/2006 vom 12. Mai 2006 E. 4.5; 1P.334/2003 E. 8.4 – 8.6), was trotz angemessener therapeutischer Betreuung in abgeschwächtem Mass auch für die Unterbringung des Angeklagten in der Therapieabteilung Thorberg gilt. Die stationäre Massnahme wird wesensgemäss auf unbestimmte Dauer angeordnet, da die stationäre Behandlung so lange dauern sollte, wir ihr Zweck es erfordert (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB). In Fortführung der bereits begonnenen Behandlungen (vgl.
- 24 - S. 1059 ff.) ist dabei der Vollzugsplan, inklusive Therapieplan, weiter auszuarbeiten, notfalls zu aktualisieren und zu verfolgen (vgl. Art. 75 Abs. 3 StGB; näher hierzu statt vieler Brägger, a.a.O., S. 399 ff. mit Hinweisen). Erweist sich dabei für eine erfolgreiche Behandlung die zwangsweise Medikation als notwendig, besteht hierfür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Art. 59 StGB eine ausreichende Grundlage (BGE 130 IV 49; 127 IV 154). Gleichzeitig liegt es am Angeklagten, die Therapiemöglichkeiten mit der entsprechenden Motivation und Mitarbeit zu nutzen, um auf diese Weise auch nach dem Übertritt nach St. Johannsen bzw. in eine vergleichbare Anstalt, die Möglichkeit und den Zeitpunkt einer bedingten Entlassung massgeblich mitzubestimmen. Denn gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB ist der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren, wobei der bedingt Entlassene verpflichtet werden kann, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen (Art. 62 Abs. 3 StGB). Über diese bedingte Entlassung wird das Massnahmenvollzugsgericht wie über die Aufhebung der Massnahme auch ohne entsprechendes Gesuch auf Intervention der Direktion der kantonalen Strafanstalten von Amtes wegen „mindestens einmal jährlich“ zu befinden haben (Art. 62d Abs. 1 StGB; Art. 5, 21 Abs. 2 lit. i des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 14. September 2006 [EGStGB; SGS/VS 311.1]). Diese Überprüfung der bedingten Entlassung kann dabei, da sie aufgrund des Bundesrechts zwingend mindestens einmal jährlich vorzunehmen ist, bei einem vorzeitigen Massnahmeantritt und einer längeren Verfahrensdauer nicht davon abhängen, ob ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (Art. 5 Abs. 1 EGStGB). Sie ist vom Massnahmevollzugsgericht vielmehr unabhängig vom Stand des Strafverfahrens ab effektivem Beginn der Massnahme regelmässig vorzunehmen.
6. Weiter verlangte der Angeklagte an der Berufungsverhandlung erstmals, die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und deren Verwertung sei ihm zu bescheinigen. Soweit er damit lediglich die Bestätigung von Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils beantragt, ist diese samt der dazugehörigen zutreffenden Überlegungen in Erwägung 7 des Urteils des Bezirksgerichts zu bestätigen und in Bezug auf die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. August 2009 u.a. sichergestellten 7 kg Marihuana, 1,6 kg Haschisch, 20 Hanfpflanzen, diversen Betäubungsmittelutensilien und 13 Digitalwaagen sowie in Bezug auf das Klappmesser wird die Vernichtung angeordnet (Art. 69 Abs. 2 StGB). Die weiter beschlagnahmten zwei Waffen der Marke Beretta samt Zubehör sowie die entsprechende Munition können zugunsten der Staatskasse verwertet werden. Das erstmals an der Berufungsverhandlung gestellte Begehren der Bescheinigung der Verwertung hingegen erfolgte verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ohnehin räumt das Gesetz keinen entsprechenden Spielraum ein, wobei das Kantonsgericht den Vollzug des rechtskräftigen Urteils veranlassen wird.
7. a) Der Berufungskläger verlangt, ihm sei pro Tag ungerechtfertigte Haft eine Entschädigung von Fr. 100.-- auszurichten. Zur Begründung fügte er in seiner Berufung vom 23. Februar 2011 an, die lange Dauer der ungerechtfertigten Haft, die Schwere der Vorwürfe sowie die grosse Härte der zu erstehenden Haft und der
- 25 - Verdienstausfall (Einstellung IV-Rente) würden gemäss Art. 141 StPO/VS eine Entschädigung von Fr. 100.-- pro Tag rechtfertigen.
b) Im Falle eines Freispruchs spricht das endgültig urteilende Gericht dem Angeklagten, der dies verlangt, eine Entschädigung zu. Wenn es die Billigkeit erfordert, wird eine Entschädigung ebenfalls demjenigen zugesprochen, der lediglich zu einer Geldstrafe, zu einer Busse oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Dauer geringer ist als die ausgestandene Untersuchungshaft, verurteilt wurde (Art. 141 Ziff. 1 StPO/VS). Dabei verweist Art. 141 Ziff. 2 StPO/VS auf die Bestimmungen über die Zusprechung einer Entschädigung bei einem Einstellungsentscheid. Danach ist dem Angeklagten auf entsprechendes Gesuch hin eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und andere erlittene Benachteiligungen auszurichten. Die Entschädigung kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchung durch sein eigenes Verschulden verursacht oder wenn er das Verfahren grundlos behindert oder verzögert hat. Im Weiteren sind die Bestimmungen des Obligationenrechts analog anwendbar (Art. 114 Ziff. 1 StPO/VS).
c) Der Angeklagte macht eine Entschädigungspflicht des Staates im Zusammenhang mit der seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Haft geltend. Beim Anspruch auf Haftentschädigung ist zwischen rechtswidriger und ungerechtfertigter Haft zu unterscheiden. Rechtswidrig ist die Haft, wenn sie auf einer Verletzung von Rechtsnormen beruht. Als ungerechtfertigt wird eine Haft bezeichnet, die zwar rechtmässig angeordnet wurde, sich aber hinterher wegen Einstellung des Strafverfahrens oder Freispruchs als strafprozessual unbegründet erweist (Bundesgerichtsurteil 8G.122/2002 vom 9. September 2003 E. 3.1; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 109 N. 2). Vorliegend wurde der Angeklagte zwar vollumfänglich freigesprochen. Dies geschah indessen für die Mehrheit der ihm vorgeworfenen Taten infolge der fehlenden Vorwerfbarkeit der Tat. Gestützt auf die medizinischen Gutachten und Berichte bestand und besteht bis heute, d.h. während der Inhaftierung und nach dem Antritt des vorzeitigen Massnahmevollzugs, die Gefahr, dass der Angeklagte ohne Freiheitsentzug weitere schwere Delikte begehen wird. Daher erfolgte sowohl die ursprüngliche Untersuchungshaft gestützt auf Art. 72 Ziff. 1 lit. c StPO/VS als auch der Freiheitsentzug im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs nach Massgabe von Art. 58 Abs. 1 aStGB (in Kraft bis am 31. Dezember 2010; nunmehr Art. 236 StPO, vgl. Heer, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 58 StGB) im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und sie waren angesichts der Gefahr weiterer Straftaten auch gerechtfertigt. Gestützt auf den Freiheitsentzug vermag der Angeklagte daher keine Entschädigungspflicht des Staates zu begründen. Schliesslich kann der Angeklagte ebenso wenig daraus eine Entschädigungspflicht ableiten, dass er nicht sofort in eine geeignete Massnahmevollzugsanstalt überführt werden konnte. Denn die Bereitschaft einer geeigneten Institution, einen Betroffenen aufzunehmen, ist nicht Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung (Heer, Basler Kommentar, N. 89 zu Art. 56 StGB) und folglich kann der Angeklagte daraus, dass nicht sofort eine geeignete Therapieeinrichtung gefunden wurde, grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten folgern, zumal nach dem Wortlaut des damals anwendbaren Art. 58 Abs. 1 aStGB kein Anspruch auf einen vorzeitigen Massnahmevollzug bestand und gleichzeitig die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft aufgrund der
- 26 - Wiederholungsgefahr weiter andauerten. Eine Entschädigung rechtfertigt sich vorliegend jedoch aufgrund des Verhaltens der Verantwortlichen des Walliser Strafvollzugs im Frühjahr 2010, welche die Möglichkeit eines vorzeitigen Massnahmevollzugs während längerer Zeit unter Hinweis auf ein fehlendes Budget strikte verneint haben (vgl. etwa Telefonnotiz vom 26. April 2010, S. 486; Telefonnotiz vom 3. Mai 2010, S. 489; Stellungnahme vom 27. Mai 2010, S. 599 f.), und der dadurch aus sachfremden Gründen resultierenden Verlängerung der Untersuchungshaft und damit zusammenhängenden Verzögerung der therapeutischen Behandlung. Denn der Sinn des vorzeitigen Massnahmeantritts besteht darin, die Zeit der Untersuchungshaft zu nutzen, da in Untersuchungsgefängnissen eine adäquate Behandlung von psychisch gestörten Straftätern regelmässig nicht möglich ist (BGE 136 IV 70 E. 2.4). Diese Möglichkeit des vorzeitigen Antritts der stationären Massnahme durfte dem Angeklagten nicht allein aus Kostengründen verwehrt werden, da das Bundesrecht in Art. 380 Abs. 1 StGB klar regelt, dass die Kantone die Kosten des Massnahmevollzugs zu tragen haben (näher Urteil des Kantonsgerichts P3 10 101 vom 8. Juni 2010 E. 3b, S. 617 ff.). An diese Vorgaben waren auch die Walliser Strafvollzugsbehörden und die damalige Untersuchungsrichterin gebunden, selbst wenn Z___________ die schwierige Situation durch die Verweigerung der Medikation in der Waldau teils mitverursacht hatte. Er ist deshalb für die aus derartigen Motiven erfolgte Verlängerung der Untersuchungshaft bis zur Anordnung des vorzeitigen Massnahmevollzugs am 2. Juli 2010 (S. 644 ff.) unter Berücksichtigung des beidseitigen Verhaltens – jenes von Z___________ bzw. jenes der Behörden – mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. Alle weitergehenden Entschädigungsbegehren gestützt auf Art. 141 StPO/VS erweisen sich dagegen als unbegründet und sind abzuweisen.
8. a) Der Berufungskläger ficht das erstinstanzliche Urteil weiter im Kostenpunkt an, indem er die Höhe der ihm in erster Instanz zugesprochenen Parteientschädigung beanstandet und er verlangt eine Entschädigung für entstandene Verteidigungskosten vor erster Instanz von Fr. 36'693.65. Nicht davon tangiert ist die Kostenverteilung, wurden dem Angeklagten doch vor Bezirksgericht keine Kosten auferlegt und wurde ihm eine Parteientschädigung zugesprochen. Eine abweichende Kostenverteilung, insbesondere eine Kostentragung des Schuldunfähigen aus Billigkeit im Sinne von Art. 207 Ziff. 3 StPO/VS (vgl. ZWR 1977 S. 173 ff.), rechtfertigt sich vorliegend nicht und würde sich aufgrund des Verbots der reformatio in peius ohnehin verbieten (ZWR 2002 S. 207 ff.).
b) Ebenso wie sich das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach alter kantonaler StPO/VS richtet, verweist das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8), in Kraft seit dem 1. Januar 2011, für die Festsetzung der erstinstanzlichen Kosten auf das alte Recht (Art. 46 Abs. 1 GTar). Demgegenüber beurteilen sich die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren nach neuem GTar (Art. 46 Abs. 2 GTar). Demnach erfolgt die materielle Beurteilung der von der ersten Instanz festgelegten Höhe der Entschädigung nach dem aGTar vom 14. Mai 1998, gültig bis zum 31. Dezember 2010. Im Übrigen wurden im neuen GTar die Ansätze nur geringfügig angepasst, die Grundsätze wurden ohnehin nicht abgeändert.
- 27 - Nach Massgabe von Art. 36 lit. d und e aGTar hat der Anwalt in Strafsachen für das Verfahren vor dem Strafuntersuchungsgericht Anspruch auf ein Pauschalhonorar von Fr. 500.-- bis Fr. 5'000.-- und vor dem Bezirksgericht als erster Instanz auf eines von Fr. 500.-- bis Fr. 3'000.--. Das Honorar ist zwischen diesem Minimum und Maximum nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen (Art. 26 Abs. 1 aGTar). In Fällen, die eine aussergewöhnliche Arbeit erfordern, insbesondere wenn die Beweismittel zahlreich und schwierig beizubringen oder zu koordinieren waren, das Dossier des Beweisverfahrens einen ganz besonderen Umfang annahm, die Rechts- und Parteifragen heikel waren, der Anwalt mehrere Parteien vertreten musste oder sein Klient mehreren Parteien gegenüberstand, kann die Behörde als Honorar einen höheren Betrag gewähren als im Tarif vorgesehen (Art. 28 Abs. 1 aGTar). Vorliegend reichte der Verteidiger des Angeklagten vor Bezirksgericht eine Honorarnote ein (S. 861 f.), gemäss welcher er für das vorliegende Strafverfahren 113 Stunden und sein Anwaltspraktikant 19 Stunden, d.h. insgesamt 132 Stunden, aufgebracht haben. Das geltend gemachte Stundentotal umfasst „Besprechungen, Korrespondenzen und Telefonate, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Assistenz Einvernahme vom 30.10.2009 in C___________, Abfassung Vernehmlassung zum Haftentlassungsgesuch vom 2. November 2009, Assistenz Einvernahme vom 06.11.2009 in C___________, Besprechung mit Klient am 19.04.2010 im Spital T___________, Abfassung Haftentlassungsgesuch vom 07.05.2010, Abfassung Haftbeschwerde vom 20.05.2010, Besprechung mit Klient am 26.10.2010 in U___________, Besprechung mit Klient am 10.11.2010 in Bellechasse, Besprechung mit Klient am 08.12.2010 in Bellechasse, Vorbereitung und Assistenz Hauptverhandlung vom 20.12.2010 in C___________“ (S. 861). Mit der Berufungserklärung vom 23. Februar 2011 hinterlegte der Verteidiger einen Tätigkeitsnachweis vom 22. Oktober 2009 bis zum 20. Dezember 2010 (S. 939 ff.), in welchem ebenfalls 132 Stunden aufgelistet sind. Die Zeit, die ein Anwalt für ein Dossier aufwendet, ist nach allgemeiner Erfahrung zu prüfen (ZWR 1994 S. 155 E. 3c). Die Bemühungen des Anwalts müssen sachbezogen und angemessen sein, d.h., die Parteientschädigung muss den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falles entsprechen. Überflüssige, rechtsmissbräuchliche oder übermässige Aufwendungen, welche die effektiv nützlich aufgewandte Zeit überschreiten, dürfen ausser Acht gelassen werden (Bundesgerichtsurteil 1A.43/2006 vom 6. April 2006 E. 4.4; BGE 115 IV 156 E. 2d; 109 Ia 110 E. 3c). Das aGTar sieht die Festlegung der Anwaltsentschädigung nicht aufgrund eines Stundentarifs vor. Der Richter legt vielmehr ein Pauschalhonorar fest. Die Bemessung der Entschädigung muss er im gesetzlich vorgegebenen Rahmen nach den allgemeinen Kriterien und den Umständen des Einzelfalles vornehmen (ZWR 2001 S. 317 E. 3b; Bundesgerichtsurteil 1A.43/2006 vom 6. April 2006 E. 4.5). Der erforderliche Zeitaufwand für die Verteidigung der Interessen des Mandanten entspricht nicht der simplen Addition jeder dem Dossier gewidmeten Minute. Vielmehr ist die vom „Anwalt nützlich aufgewandte Zeit“ zu entschädigen, also ist die Zeit
- 28 - massgebend, die theoretisch für die Interessenwahrung erforderlich ist und nicht jene, die durch verschiedene unwägbare Faktoren beeinflusst ist (Arbeitsmethode, Ansprüche des Klienten, Beziehungen mit der Gegenpartei etc.). Die vom Anwalt nützlich aufgewandte Zeit ist zudem nur eines von mehreren Bemessungskriterien für die Pauschale (Bundesgerichtsurteil 6B_767/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.4).
c) Die Vorinstanz räumte ein, dass der vorliegende Fall für die Verteidigung in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht komplex und zweifelsohne mit einem überdurchschnittlichen Aufwand verbunden gewesen sei. Sie erachtete den geltend gemachten Arbeitsaufwand mit insgesamt 132 Stunden dennoch als viel zu hoch und sie legte das Anwaltshonorar unter Berücksichtigung der gemäss aGTar geltenden Maximalsätze von Fr. 5'000.-- für das Untersuchungsverfahren bzw. Fr. 3'000.-- für das Verfahren vor dem Bezirksgericht, die aufgrund der Komplexität des Falles verdoppelt wurden, auf Fr. 16'000.-- fest und kürzte somit die Honorarforderung des Verteidigers, welche sich ohne Mehrwertsteuer auf Fr. 31'660.-- belief (S. 861), um ziemlich genau die Hälfte. Zuzüglich der Mehrwertsteuer sowie den geltend gemachten Auslagen von Fr. 2'441.90, die sie vollumfänglich zusprach, setzte sie das Pauschalhonorar aufgerundet auf Fr. 20'000.-- fest.
d) Nachdem das Untersuchungsrichteramt Oberwallis am 26. August 2009 gegen Z___________ eine Strafuntersuchung wegen Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB eröffnet hatte, wurde dieser gleichentags verhaftet und wegen Wiederholungs- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt (S. 39 f.). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 teilte Rechtsanwalt B___________ der zuständigen Untersuchungsrichterin mit, dass er die Interessen Z___________ vertrete (S. 182) und beantragte nach einem Besuch bei Z___________ im Gefängnis in Sitten am
22. Oktober 2009 (S. 204), als amtlicher Verteidiger eingesetzt zu werden. Somit war B___________ von Beginn weg über den Inhalt und den Stand des Verfahrens orientiert und konnte dieses durch eigene Interventionen mitgestalten. Nebst diversen rechtlichen Eingaben und zahlreichen Schreiben im Untersuchungsverfahren beinhalteten wesentliche Bestandteile der vom Offizialanwalt aufgewendeten Zeit Besprechungen mit seinem inhaftierten Mandanten, die Teilnahme an den Einvernahmesitzungen in Sitten am 30. Oktober 2009 mit einer Dauer von 4.5 Stunden (S. 272 ff.) und am 6. November 2009 in C___________ mit einer Dauer von 1.5 Stunden (S. 328 ff.) sowie an der Hauptverhandlung samt Beweisaufnahme vom
20. Dezember 2010 in C___________, welche ca. fünf Stunden dauerte (S. 864 ff.). Auch wenn der Verteidiger mit Recht die Besonderheiten seines Mandats hervorhebt (vgl. S. 935 ff.), erscheint sein geltend gemachter Aufwand als übersetzt. So stellte B___________ etwa für die fünfstündige Hauptverhandlung samt Vorbereitung rund 28 Stunden in Rechnung. Eine Vorbereitungszeit von 23 Stunden scheint aber angesichts der Tatsache, dass der Verteidiger das Verfahren seit langem begleitete, und zumindest die Beweislage und die rechtliche Qualifikation hinsichtlich eines Grossteils der seinem Mandanten vorgeworfenen Taten eindeutig war, was der Verteidiger an der Hauptverhandlung selbst einräumte, indem er in Bezug auf einen Teil der vorgeworfenen Taten einen Schuldspruch beantragte, klar überrissen. Ferner
- 29 - berechnete der Verteidiger verschiedentlich Aufwand, welcher im Rahmen von bereits abgegoltenen bzw. separat zu entschädigenden Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht in Rechnung zu stellen war und (teilweise) auch gestellt wurde (vgl. Vernehmlassung vom 2. November 2009 im Verfahren P3 09 243: 2.33 h [S. 283 ff.]; Beschwerderückzug vom 30. März 2010 im Verfahren P3 10 73: 0.33 h [S. 454]; Haftbeschwerde vom 20. Mai 2010 im Verfahren P3 10 101: 6.33 h [S. 530 ff.]). Sodann geht aus dem mit der Berufungserklärung hinterlegten Tätigkeitsnachweis (S. 941 ff.) hervor, dass in der Gesamtstundenzahl mehrere Stunden Sekretariatsarbeiten separat aufgelistet sind (ca. 3 h) und der zeitliche Aufwand des Anwaltskandidaten mit knapp 24 Stunden bedeutend höher lag als die in Rechnung gestellten 19 Stunden, womit die vom Verteidiger selbst geleisteten Stunden entsprechend tiefer liegen. Überdies finden sich unter den vom Anwaltskandidaten verrichteten Arbeiten mehrere Stunden nicht juristischer Tätigkeiten, die dementsprechend nicht als solche abgerechnet werden können (3. März 2010: „Akten kop. und Rücksendung“: 3 h; 1. Dezember 2010: „Akten kop. zH Klient“: 1.5 h). Weiter gehen aus dem Tätigkeitsnachweis über 50 Telefonate oder Besprechungen mit der Mutter seines Mandanten hervor mit weit über 15 Stunden (ca. 17 h) Aufwand. Eine derart intensive Betreuung der Mutter des Mandanten gehört zumindest nicht in diesem Umfang zur Tätigkeit eines Offizialanwalts, für welche er zu entschädigen ist. Betreffend des Zeitaufwands für Sitzungen und Besprechungen mit seinem Klienten im Wallis wie auch in Bellechasse ist schliesslich festzuhalten, dass die Reisezeit nicht mit dem gleichen Ansatz zu entschädigen ist wie die effektive juristische Tätigkeit (Bundesgerichtsentscheid 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4). Zumal sich der Verteidiger bei seinem Antrag, sich als amtlichen Verteidiger einzusetzen, ausdrücklich bereit erklärt hatte, „Zeit und Auslagen für den Anfahrtsweg bis zur Kantonsgrenze nicht in die für den Kanton bestimmte Honorarnote aufzunehmen“ (S. 204), was die Untersuchungsrichterin am 25. November 2011 mit der Einsetzung B___________ zum Offizialanwalt mittels Verfügung auch festhielt (S. 359). Auch dies spricht für eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands. Trotzdem erscheint ein Anwaltshonorar von Fr. 16'000.-- für das Untersuchungsverfahren und das Verfahren vor Bezirksgericht nicht als angemessen. Denn nebst der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit sind bei der Bestimmung auch Natur und Bedeutung des Falls sowie der Umfang und die Schwierigkeit zu beachten. In concreto lag die Schwierigkeit des Strafverfahrens zu Beginn darin begründet, dass diverse Sachverhalte nachgewiesen und beurteilt werden mussten. Parallel dazu war der Verteidiger von Beginn weg mit der (zweimaligen) Inhaftierung seines Mandanten konfrontiert, die für Z___________ aufgrund dessen Gesundheitszustands äussert belastend und dementsprechend mit erheblichem Druck und Aufwand für seinen Verteidiger verbunden war. Dabei sind im Rahmen des Strafverfahrens auch der Einsatz und der Aufwand des Verteidigers im Hinblick auf die Anordnung des vorzeitigen Massnahmevollzugs sowie dessen anschliessende Umsetzung zu entschädigen. Und hierbei sind die besonderen Schwierigkeiten hervorzuheben, die sich mangels eines geeigneten Massnahmevollzugplatzes für den Angeklagten ergaben, die aber auch auf eine nicht zu rechtfertigende Tatenlosigkeit der Walliser Strafvollzugsbehörden zurückzuführen sind (vgl. näher E. 7c). Zudem war die
- 30 - Relevanz des Strafverfahrens aufgrund des langen Freiheitsentzugs und der drohenden stationären Massnahme für den Angeklagten immens, was ebenfalls für eine bedeutende Entschädigung spricht. Zusammenfassend hat sich der Verteidiger nebst dem laufenden Strafverfahren beinahe während der gesamten 14.5 Monaten seit Aufnahme seines Mandats bis zur Hauptverhandlung auch gegen die Inhaftierung wehren müssen. Daher scheint ein Anwaltshonorar von Fr 22'558.10 (inkl. Mehrwertsteuer, Art. 26 Abs. 3 aGTar) angemessen, womit sich die Parteientschädigung für das Untersuchungsverfahren und das Verfahren vor Bezirksgericht auf insgesamt Fr. 25'000.-- beläuft. Die Berufung erweist sich insofern als teilweise begründet.
9. a) Grundsätzlich zieht ein Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder ein Verzicht auf die Strafverfolgung auch eine Befreiung von Gerichts- und Parteikosten nach sich. Im Falle eines Freispruchs können dem Beschuldigten die Kosten des Strafverfahrens auferlegt werden, wenn er durch einen Verstoss gegen die Rechtsordnung das Verfahren veranlasst hat (Art. 207 Abs. 2 StPO/VS). Ein schuldunfähiger Beschuldigter kann zur Kostentragung verpflichtet werden, wenn dies angemessen erscheint (Art. 207 Abs. 3 StPO/VS). Sofern das Kantonsgericht im Berufungsverfahren die erstinstanzlichen Urteilssprüche überhaupt überprüfen konnte, bestätigte es diese ausgenommen der Aufhebung der angeordneten Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB sowie einer Änderung im Kostenpunkt. Abgesehen vom Anklagepunkt der Pornografie, von dessen Vorwurf ein Freispruch mangels Täterschaft erfolgt, wird Z___________ hinsichtlich der übrigen ihm vorgeworfenen Delikte infolge Schuldunfähigkeit freigesprochen. In concreto sprechen die angespannte finanzielle Situation des Angeklagten sowie die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der Gerichtskosten bei ihm entstehen würde, gegen eine Kostenpflicht. Ebenso lassen seine schwierigen Zukunftsaussichten sowie dass er seine Schuldunfähigkeit nicht selbst verursacht hat, eine Kostenpflicht als unbillig erscheinen (vgl. zum Ganzen Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 7 zu Art. 419 StPO mit Hinweisen), weshalb dem Staat sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen sind und er zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten ist (Art. 210 Ziff. 1 StPO/VS).
b) Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Die Gerichtsgebühr wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 und 14 GTar). Für das Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 90.-- bis Fr. 5'000.--, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. b und c GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht bewegt sich die Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.-- und einem Maximum von Fr. 5'000.-- (Art. 22 lit. f GTar). Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 57'000.-- festgesetzt, enthaltend Auslagen von insgesamt Fr. 52'847.25 sowie eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'152.75 für das Verfahren vor dem Untersuchungsrichteramt und dem Bezirksgericht. Die Auslagen sind ausgewiesen, die Gerichtsgebühr für die beiden Verfahrensabschnitte
- 31 - bewegt sich im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass besteht, hier eine Änderung vorzunehmen. Im Berufungsverfahren fielen Auslagen im Betrag von Fr. 579.70 an (Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischem Dienstes der Universität Bern Fr. 554.70; Weibelin Fr. 25.--). Es war ein relativ umfangreiches Dossier zu behandeln und der Berufungskläger verlangte eine Überprüfung sowohl der Strafbarkeitsvoraussetzungen in Bezug auf verschiedene Sachverhalte als auch der Deliktssanktion. Weiter beinhaltete das Berufungsverfahren eine Kontrolle des erstinstanzlichen Entscheids im Kostenpunkt und es stellten sich im Verlauf des Berufungsverfahrens strafprozessuale Fragen (Wechsel des Offizialanwalts). In Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien scheint folglich eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'320.30 angemessen. Hinzu kommen die Kosten des Beweisentscheids vom 22. November 2011 von Fr. 100.--, so dass sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auf insgesamt Fr. 4'000.-- belaufen. Diese sind dem Fiskus aufzuerlegen.
c) Das Anwaltshonorar bemisst sich in Strafsachen im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht beträgt es – bei einem gänzlichen Freispruch – mindestens Fr. 1'100.-- und höchstens Fr. 8'800.-- (Art. 36 GTar). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt B__________ eine Honorarnote ein, in welcher ein Arbeitsaufwand von 49 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 875.80 aufgeführt sind. Zuzüglich Mehrwertsteuer beläuft sich die geltend gemachte Entschädigung auf Fr. 14'354.05. Dieser Aufwand ist aus mehreren Gründen offensichtlich übersetzt. So erscheinen etwa drei Besuche seines Mandanten innerhalb sieben Monate im Massnahmevollzug, nachdem er diesen bereits im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil in Bellechasse besucht hatte, zur Führung seines Mandats nicht unmittelbar notwendig und der Arbeitsaufwand demzufolge als zu hoch. Weiter geht aus dem hinterlegten Tätigkeitsnachweis eine telefonische Betreuung des Mandanten, aber vor allem von dessen Mutter hervor, welche überrissen und zur ordnungsgemässen Ausübung der Verteidigung unnötig war. Ferner aufgelistet sind diverse Aufwände, welche mit dem vorliegend zu beurteilenden Berufungsverfahren in keinem Zusammenhang stehen (z.B. Abklärungen im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit der Polizei und eine hieraus folgende Staatshaftung; 8. und 17. Februar 2011: Beschwerde). Die wesentlichen Leistungen des Verteidigers im Berufungsverfahren beinhalteten vorab die Abfassung der Berufungserklärung vom 23. Februar 2011, in welcher er sich
– abgesehen vom Kostenpunkt – mit dem angefochtenen Urteil lediglich ansatzweise auseinandergesetzt und seinen Standpunkt nur summarisch begründet hat. Daneben reichte er am 1. März, 14. März, 30. März 2011 Eingaben an das Kantonsgericht ein, welche sich um seine Entschädigung vor Bezirksgericht und einen möglichen Wechsel des Offizialanwalts drehten. Eine Entschädigung für die Vernehmlassung vor
- 32 - Bundesgericht vom 11. Mai 2011 war in besagtem Verfahren zu fordern. Weitere kurze Schreiben erfolgten am 23. August und am 9. September 2011. Schliesslich musste sich der Verteidiger des Angeklagten auf die Berufungsverhandlung vorbereiten, wobei er sich auf seine Vorarbeiten für die Hauptverhandlung abstützen konnte, da im Berufungsverfahren im Bereich der Strafbarkeitsvoraussetzungen nichts Neues vorgebracht wurde und sich die Ausgangs- und Beweislage auch punkto der angeordneten Sanktion abgesehen von den Therapieberichten und der Verlegung des Angeklagten in die Massnahmevollzugseinrichtung in den Anstalten Thorberg nicht wesentlich geändert hatte. Die mündliche Berufungsverhandlung, zu welcher sich der Anwalt nach Sitten begeben musste, dauerte eineinhalb Stunden. Für seinen Mandanten stand aufgrund der drohenden stationären Massnahme einiges auf dem Spiel. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht daher ein Anwaltshonorar von Fr. 4'401.-
- als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen sind angesichts der fehlenden Notwendigkeit zweier Treffen im Thorberg bloss teilweise zu entschädigen. Überdies sind sie überhöht und nicht ausgewiesen. Entsprechend Art. 9 Abs. 1 GTar ist für die Fahrt nach Bellechasse eine Reiseentschädigung von Fr. 78.-- (130 km x Fr. 0.60), für diejenige nach V___________ seine solche von Fr. 49.20 (82 km x Fr. 0.60) auszurichten, für diejenige nach Bern Fr. 37.20 (62 km x Fr. 0.60) und für diejenige nach Sitten Fr. 116.40 (194 km x Fr. 0.60). Mithin ergeben sich mit den in Rechnung gestellt Auslagen für Kopien, Porto und Telefon insgesamt Auslagen von Fr. 554.60 oder Fr. 599.-- inkl. Mehrwertsteuer, womit total eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- festzusetzen ist, welche zu Lasten des Staates geht.
Demnach wird erkannt
1. Z___________ wird vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB freigesprochen. 2. Z___________ wird infolge Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) freigesprochen vom Vorwurf a. der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von I___________; b. der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von H___________; c. der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von F___________; d. der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von X___________; e. der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von Y___________;
- 33 - f. der versuchten (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB) und vollendeten Nötigung (Art. 181 StGB) zum Nachteil von J___________; g. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 34 Abs. 1 lit. d WG); h. des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG); i. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG). 3. Für Z___________ wird im Sinne von Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet (Art. 59 Abs. 2 StGB); die Einschliessung nach Art. 59 Abs. 3 StGB wird aufgehoben und Z___________ ist in eine Anstalt im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB wie das Massnahmezentrum St. Johannsen oder eine vergleichbare Einrichtung zu überführen; bis zum Übertritt verbleibt er in den Anstalten Thorberg. Die Anordnung der Massnahme erfolgt auf unbestimmte Dauer. Das Massnahmenvollzugsgericht hat mindestens einmal jährlich im Sinne von Art. 62d Abs. 1 StGB zu prüfen, ob und wann Z___________ aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. 4. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien (Haschisch- und Hanfpfeife, Digitalwaagen, Häcksler, Hanfsieb und -mühlen etc.) sowie das beschlagnahmte Klappmesser werden eingezogen und vernichtet. Die beschlagnahmten Waffen Pietro Beretta, 9 mm Parabellum, 92 FS, Nr. L29595Z, und Beretta 98 FS INOX, 9 mm Para, Nr. BER453262, samt Zubehör (Waffenkoffer, Pistolenetui mit Schraubenzieher und Reinigungsset) und die beschlagnahmte Munition werden eingezogen und zugunsten der Staatskasse verwertet. 5. Der Staat Wallis entschädigt Z___________ mit Fr. 1'000.--. Im Übrigen wird sein Begehren um Entschädigung für ungerechtfertigte Haft abgewiesen. 6. Die Gerichtskosten von Fr. 61'000.-- (Untersuchungs- und bezirksgerichtliches Verfahren Fr. 57'000.--; Berufungsverfahren Fr. 4’000.--) werden dem Staat Wallis auferlegt. 7. Z___________ wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von Fr. 25'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren und von Fr. 5'000.-- für das Berufungsverfahren zugesprochen.
Sitten, 16. Februar 2012